Stichwort Sterbehilfe

Jeder hat die Möglichkeit, mit einer Patientenverfügung vorzusorgen

Bei der Sterbehilfe werden mehrere Formen unterschieden. Außerdem hat jeder die Möglichkeit, mit einer Patientenverfügung vorzusorgen.

Die AKTIVE STERBEHILFE (Euthanasie) ist in Deutschland verboten. Paragraf 216 des Strafgesetzbuches droht bei «Tötung auf Verlangen» mit bis zu fünf Jahren Haft. Bislang ist aktive Sterbehilfe nur in den Niederlanden und in Belgien erlaubt.

Bei PASSIVER STERBEHILFE handelt es sich um die Entscheidung, bei sterbenden Menschen auf eine lebensverlängernde Therapie zu verzichten, also etwa eine Beatmungsmaschine abzustellen. Diese Form der Sterbehilfe bei todkranken Patienten oder auf Wunsch eines aufgeklärten Patienten ist nicht strafbar.

INDIREKTE STERBEHILFE liegt bei einer Schmerz lindernden Behandlung vor, bei der das Risiko eines verkürzten Lebens als unbeabsichtige Nebenwirkung in Kauf genommen wird. Die so genannte Palliativmedizin stellt bei der Behandlung Sterbenskranker die Lebensqualität in den Mittelpunkt.

Bei einer BEIHILFE ZUM SUIZID verabreicht der Arzt ein tödliches Medikament nicht selbst. Es wird dem Patienten beschafft, der es dann einnimmt. In der Schweiz besorgen Hilfsorganisationen Sterbewilligen und unheilbar Kranken über ein ärztliches Attest Gift.

Mit der PATIENTENVERFÜGUNG - einer Willenserklärung - kann ein Patient Regelungen für die Fälle treffen, in denen es ihm nicht mehr möglich ist, selbst Wünsche für eine Behandlung zu äußern. Eine Patientenverfügung enthält zum Beispiel eine Bestimmung, die es dem Arzt untersagt, künstliche Ernährung oder Beatmung weiterzuführen.

(dpa)