Krankenkassen-Insolvenz: Wenn die Kasse Pleite geht

Insolvenz gesetzlicher Krankenkassen seit 2010 einheitlich geregelt

Seit Anfang 2010 können alle gesetzlichen Krankenkassen insolvent gehen. Die gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, bereits frühzeitig finanzielle Engpässe an die Aufsichtsbehörden zu melden. So soll Zeit für eine Rettung gewonnen werden, um eine Insolvenz der Krankenkasse zu verhindern. Die Krankenkassen-Vorstände stehen in der Verantwortung: Wenn sie die rechtzeitige Warnmeldung an die Aufsichtsbehörde unterlassen, drohen ihnen im Extremfall sogar Gefängnisstrafen.

Der Versicherungsschutz wird auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Krankenkasse uneingeschränkt gewährleistet. Selbst bei einer Insolvenz ihrer Krankenkasse würden Versicherte die Leistungen in Anspruch nehmen können. Notfalls kommen die anderen gesetzlichen Krankenkassen vollständig für die Kosten des Versicherungsschutzes auf. Versicherte, aber auch Ärzte und andere Leistungserbringer im Gesundheitssystem müssen sich keine Sorgen machen, im Falle einer Krankenkassen-Insolvenz auf Kosten sitzen zu bleiben.

Sanierung hat Vorrang vor Schließung und Insolvenz der Kasse

Das im Sozialgesetzbuch V und im Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) geregelte Insolvenzrecht für Krankenkassen sieht mehrere Stufen des Verfahrens vor. Von der Meldung der Krankenkasse an hat die Aufsichtsbehörde drei Monate Zeit, die Finanzlage der Krankenkasse zu überprüfen und weitere Schritte einzuleiten. Dabei sind drei Szenarien denkbar: Die Sanierung der Kasse, die Fusion der Kasse und die Schließung der Kasse, eventuell in Verbindung mit einem Insolvenzverfahren. Nach Bestimmung des Gesetzgebers sollen Insolvenz- und Schließung die Ausnahme bleiben. Ziel ist es, Kassen in finanziellen Schwierigkeiten zu retten.

Die Sanierung einer insolvenzbedrohten Kasse erfolgt immer zu Lasten der anderen Krankenkassen derselben Kassenart. Demnach würde die Sanierung einer insolventen Betriebskrankenkasse (BKK) auf Kosten der Kassen erfolgen, die in einem BKK-Landesverband oder im BKK-Bundesverband organisiert sind. Im erfolgreichen Sanierungsfall bliebe die Krankenkasse erhalten, für die Versicherten würde sich nichts ändern.

Im Falle der Fusion flieht eine insolvenzbedrohte Krankenkasse gewissermaßen in die Arme einer anderen Krankenkasse. Die Versicherten wechseln automatisch in die neue, fusionierte Krankenkasse. Lücken oder Einschränkungen im Versicherungsschutz haben die Versicherten dabei nicht zu befürchten. Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, eine Fusion anzuordnen. Allerdings gilt das nur für die Krankenkasse, die von Insolvenz bedroht ist. Die Krankenkasse, die mit der verschuldeten Krankenkasse zusammen gehen soll, kann nicht zur Fusion gezwungen werden. Als Anreiz für eine Fusion kann der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen finanzielle Hilfen gewähren. Diese Hilfen würden gemeinschaftlich von allen gesetzlichen Krankenkassen finanziert.

Kommt es nicht zu einer Fusion oder schlägt die Sanierung fehl, folgt die Insolvenz oder die Schließung der Krankenkasse. Diese Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde. Ein Insolvenantrag kann weder von den Gläubigern noch von der betroffenen Kasse selbst gestellt werden. Somit kommt der Aufsichtsbehörde eine entscheidende Rolle im Umgang mit Krankenkassen in finanzieller Schieflage zu.

Schließung und Insolvenz von Krankenkassen

Die Schießung soll dann erfolgen, wenn die Leistungsfähigkeit der Kasse auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Dabei bestimmt die Aufsichtsbehörde wann die Krankenkasse geschlossen wird. Spätestens zwei Wochen nach dem Schließungstermin müssen Versicherte eine neue Krankenversicherung abgeschlossen haben.

In letzter Konsequenz kommt es zur Insolvenz der Krankenkasse. Hierbei könnten Gläubiger auf ihren Schulden sitzen bleiben. Patienten müssen aber nicht fürchten, dass sie als Versicherte von Pleite-Kassen keine Behandlung mehr erhalten. Denn der Arzt, das Krankenhaus oder andere Leistungserbringer erhalten auch bei einer Krankenkassen-Insolvenz ihr Geld. Diese Ansprüche werden in jedem Fall bedient. Sollten die Krankenkassen dazu nicht mehr in der Lage sein, müssen sich die anderen Krankenkassen an den Kosten beteiligen. Versicherte müssen sich bei einer Insolvenz möglichst schnell eine neue Krankenkasse suchen. Die Kasse wird geschlossen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Spätestens zwei Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Sie einer neuen Krankenkasse beigetreten sein.

Mit der Neuregelung werden erstmals einheitliche Verfahren für Krankenkassen in finanzieller Schieflage definiert. Bis zum 1. Januar 2010 konnte lediglich für Krankenkassen unter bundesunmittelbarer Aufsicht die Insolvenz angeordnet werden, etwa für Ersatzkassen und größere, überregionale Betriebs- und Innungskrankenkassen. Für die übrigen Kassen gab es landesspezifische Regelungen. Zum 1. Januar 2010 wurde das Schließungsrecht der Aufsichtsbehörden auf alle Kassen ausgedehnt und mit der Möglichkeit des Insolvenzverfahrens ergänzt. Ziel der Reformen ist es mehr Wettbewerb und vor allem Wettbewerbsgleichheit in der gesetzlichen Krankenversicherung zu schaffen.

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