E-Formular 126

Erstattungssätze für Sachleistungen

Befindet sich eine Person in einem anderen Mitgliedstaat als in dem wo der zuständige Krankenversicherungsträger seinen Sitz hat, kann der Versicherte trotzdem Sachleistungen wie zum Beispiel einen Arztbesuch in Anspruch nehmen. Bei unvorhergesehenen Versorgungsfällen ist der Betreffende durch die Europäische Versichertenkarte geschützt, bei geplanter medizinischer Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat muss beim zuständigen Träger zunächst eine Genehmigung eingeholt werden.

Muss der Versicherte trotz Europäischer Versichertenkarte zunächst die Kosten in dem anderen Mitgliedstaat selber tragen, dann kann er beim zuständigen Krankenversicherungsträger dieses Geld zurückverlangen. Hierzu muss der Arbeitnehmer oder der Selbständige einen Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen und die Pflegekostenrechnung vorlegen.

Der zuständige Krankenversicherungsträger erfragt beim vorübergehenden Träger im Aufenthaltsort mit dem Formular E 126 die dort geltenden Erstattungssätze für die Sachleistungen. Der Träger des Aufenthaltsortes erteilt dem zuständigen Träger dann die erforderlichen Auskünfte, indem er den zweiten Teil des Vordrucks E 126 ausfüllt. Wenn der Träger im Aufenthaltsort den Betrag mitgeteilt hat, zahlt der zuständige Krankenversicherungsträger dem Versicherten diesen zurück.

Ist der Träger, der die Sachleistungen im Aufenthaltsort hätte gewähren müssen, unbekannt, kann der Vordruck an die Verbindungsstelle des Aufenthaltslandes gerichtet werden. Verbindungsstellen erleichtern den Verkehr zwischen den verschiedenen Trägern und zwischen Träger und Personen. Jeder Träger eines Mitgliedstaates sowie jede Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält, kann sich unmittelbar oder durch die Vermittlung der Verbindungsstellen an den Träger eines anderen Mitgliedstaates wenden.

In Deutschland gibt es zum Beispiel die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Sie ist internationales Bindeglied zwischen den Sozialversicherungssystemen, und erbringt Serviceleistungen im Rahmen der EU- und Abkommensregelungen. Die jeweiligen nationalen Verbindungsstellen sind auf dem Vordruck E 126 unter „Anmerkungen" aufgelistet.

 

Downloads