E-Formular 125

Einzelaufstellung der Kosten

Grenzgänger sind Personen, die in einem Land wohnen, aber in einem anderen Land arbeiten. Zuständig für die Krankenversicherung ist der Träger des Landes in dem die Person arbeitet. Jedoch kann die betreffende Person Sachleistungen wie zum Beispiel einen Arztbesuch auch in seinem Wohnort oder in einem Ort, in dem er sich kurzfristig befindet, in Anspruch nehmen.

Dies gilt auch für die Familienangehörigen. Der zuständige Träger muss die Sachleistungen aber dem Träger, der sie gewährt hat, erstatten und zwar in der Höhe des tatsächlichen Betrages. Dieser Betrag ergibt sich aus der Rechnungsführung des Trägers.

E 125 wird gebraucht, wenn die Kostenerstattung gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen erfolgen soll. Mit dem Vordruck E 125 listet der Wohnortträger die Kosten für die Aufwendungen auf. Für jeden Sachleistungsberechtigten muss ein Vordruck ausgefüllt werden. Diese Auflistungen schickt der Wohnortträger dem zuständigen Träger.

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