E-Formular 108

Wegfall des Anspruchs auf Sachleistungen

Wohnt eine Person in einem andern Land als in dem für ihn zuständigen heißt dies nicht, dass der Betreffende keinen Anspruch auf Sachleistungen im Wohnort hat. Hierzu muss er entsprechende Bescheinigungen des zuständigen Trägers dem Träger im Wohnort vorlegen.

Frau Mustermann hat in Dänemark gearbeitet, lebt aber in Deutschland, dann ist ihr Wohnortträger in Angelegenheiten der Krankenversicherung, die Krankenkasse ihrer Wahl des Wohnortes. Treten Änderungen in Frau Mustermanns Verhältnissen ein, die den Wegfall des Sachleistungsanspruchs bei Krankheit oder Mutterschaft bewirken, muss sie diese dem Wohnortträger oder dem zuständigen Träger mitteilen.

Der Sachleistungsanspruch fällt zum Beispiel weg, wenn der Versicherte oder seine Familienangehörigen nicht mehr in dem Land wohnen. Formular E 108 ist eine Korrespondenz zwischen zuständigem Krankenversicherungsträger und dem Krankenversicherungsträger am Wohnort des Arbeitnehmers, Rentners oder Arbeitslosen. Mit diesem Vordruck informieren sich die Träger gegenseitig über den Wegfall oder das Ruhen des Sachleistungsanspruchs des Versicherten. Es muss nicht vom Versicherten oder seinen Familienangehörigen ausgefüllt werden, sondern dient lediglich als Informationsaustausch zwischen den Trägern.

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