Die Meldung M10: Nachweis der Krankenversicherung für das Studium
So funktioniert der Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Universitäten
Wer in Deutschland studieren möchte, muss eine gültige Krankenversicherung nachweisen – ohne diesen Nachweis ist keine Immatrikulation möglich. Der Nachweis erfolgt digital durch die sogenannte "M10-Meldung" (offiziell: Meldegrund M10). Diese Meldung wird direkt von einer gesetzlichen Krankenkasse an die Hochschule übermittelt. Die M10-Meldung ist ein verpflichtender Bestandteil des Immatrikulationsverfahrens.
Nur gesetzliche Krankenkassen in Deutschland können eine Meldung M10 ausstellen. Das bisherige Papierverfahren wurde vollständig durch ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt. Ohne die M10-Meldung ist eine Einschreibung nicht möglich. Wer mit einem Studium beginnt, sollte sich unmittelbar nach Erhalt des Zulassungsbescheids um die M10-Meldung kümmern.
Während der Studienvorbereitung, bei Sprachkursen oder beim Besuch eines Studienkollegs besteht keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Teilnehmer sollten eine private Gästeversicherung abschließen.
Wie veranlasst man die M10-Meldung?
- In Deutschland gesetzlich Versicherte: Wer bereits bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, teilt seiner Krankenkasse zu Beginn des Studiums mit, an welcher Hochschule er studieren wird. Die Krankenkasse sendet daraufhin die M10-Meldung an die Hochschule.
- In Deutschland privat Versicherte: Wer privat versichert ist, wendet sich mit einer Bestätigung seiner privaten Krankenversicherung direkt an eine gesetzliche Krankenkasse. Diese prüft, ob die Versicherung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Falls ja, stellt sie eine Befreiung von der Versicherungspflicht aus und übermittelt die M10-Meldung an die Hochschule. Dieser Vorgang kann bei einigen Krankenkassen online erledigt werden.
- Studentinnen und Studenten aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Wer in einem EU- oder EWR-Land oder der Schweiz gesetzlich versichert ist, kann seine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder ein entsprechendes Formular bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse vorlegen. Diese prüft die Unterlagen und löst die M10-Meldung aus. Wichtig: Wenn man in Deutschland während des Studiums arbeitet, muss man sich immer bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichern.
- Internationale Studenten aus Drittstaaten: Wer aus einem Land außerhalb der EU oder des EWR kommt, muss in der Regel in Deutschland eine gesetzliche Krankenversicherung abschließen. Man sollte frühzeitig eine Krankenkasse wählen und einen Beitrittsantrag stellen – viele bieten auch Online-Anmeldungen und englischsprachige Services an. Bei der Techniker Krankenkasse erhält man direkt eine provisorischen Mitgliedschaftsbestätigung. Direkt nach der Anmeldung, auch wenn man noch im Ausland ist, erfolgt die Meldung M10 der Krankenkasse. Bitte beachten: Eine Reisekrankenversicherung oder eine private Krankenversicherung aus einem Land, das nicht der EU angehört, reicht in der Regel nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland
Einige Staaten außerhalb der EU oder des EWR wie Großbritannien, die Türkei, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Tunesien haben Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland geschlossen. Wer aus einem solchen Land kommt und dort gesetzlich versichert sind, kann häufig durch Vorlage eines entsprechenden Nachweisformulars M10-Meldung auslösen:
- Großbritannien: Global Health Insurance Card (GHIC)
- Bosnien-Herzogowina: Formular BH 6
- Mazedonien: Formular D/RM 111
- Montenegro: Formular DE/MNE 111
- Serbien: Formular DE 111 SRB
- Tunesien: Formular A/TN 11
- Türkei: Formular A/T 11
Inhalt des elektronischen Datenaustauschs
Hochschulen tauschen im elektronischen Verfahren diese Daten aus:
- M10: Versicherungsstatus (Pflichtmeldung für Immatrikulation)
- M11: Beginn der Versicherung bei Krankenkassenwechsel
- M12: Zahlungsrückstand (kann zu Immatrikulationssperre führen)
- M13: Ausgleich rückständiger Beiträge
Hochschulen melden an die Krankenkassen:
- M20: Beginn des Studiums / Tag der Einschreibung
- M340: Ende des Studiums / Exmatrikulation