Zusatzbeitrag: Mehr Klarheit für Hartz IV-Empfänger
Wann zahlt die Grundsicherungsstelle den Zusatzbeitrag?
Hartz IV-Empfänger müssen den Zusatzbeitrag für ihre Krankenkasse selbst übernehmen, so lautet die Grundregel. Die Bundesagentur für Arbeit hat aber in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Reihe von Härtefällen definiert, in denen die Grundsicherungsstellen den Zusatzbeitrag für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld doch übernehmen.
So liegt eine besondere Härte dann vor, wenn die bisherige Krankenkasse spezielle erforderliche Behandlungsformen anbiete (zum Beispiel für chronisch Kranke, Hausarzttarif) oder Anwartschaftszeit für Prämienzahlungen verloren gingen. Die Grundsicherungsstelle übernimmt die Kosten auch, wenn:
- die bisherige Krankenkasse bereits bestimmte Leistungen bewilligt hat, wie zum Beispiel eine Reha-Maßnahme oder Kur,
- bestimmte Sachleistungen oder Hilfsmittel für Schwerbehinderte (zum Beispiel ein Rollstuhl) zurückgegeben werden müssten oder
- dies den Abbruch einer begonnenen Dauerbehandlung bedeuten würde.
Der Hartz IV-Empfänger muss dabei das Vorliegen eines Härtefalls selbst nachweisen. Eine Übernahme der Kosten bei Arbeitslosengeld I-Empfängern durch die Agentur für Arbeit ist generell nicht möglich. Der Versicherte muss den Zusatzbeitrag direkt an seine Krankenkasse zahlen.
- Link zum Antragsformular zur Befreiung vom Zusatzbeitrag
- Link zur Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit
































