Fälligkeit und Festsetzung: Wann muss gezahlt werden?
Sonderkündigungsrecht bis zur Fälligkeit
Mit "Fälligkeit" ist der Zeitpunkt gemeint, an dem der Zusatzbeitrag spätestens an die Krankenkasse gezahlt werden muss. Die Termine werden von der Krankenkasse selbst festgelegt und können monatlich, vierteljährlich und auch nur jährlich sein. Ihre Krankenkasse muss Sie mindestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages über den Zusatzbeitrag und ihr Sonderkündigungsrecht informieren.
Der Termin der „Festsetzung" ist der Zeitpunkt ab dem die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erstmalig erhebt. Die Krankenkasse verlangt also ab diesem Zeitpunkt Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die Festsetzung eines Zusatzbeitrages kann auch rückwirkend erfolgen. Eine Sonderkündigung befreit übrigens auch vor rückwirkend erhobenen Zusatzbeiträgen.
Der Termin der Festsetzung muss mindestens einen Monat vor dem erstem Fälligkeitstermin gelegen sein, damit die Versicherten einen Monat Zeit haben eine Sonderkündigung auszusprechen. Informiert Sie Ihre Krankenkasse zu spät über das Fälligkeitsdatum, haben Sie dennoch einen Monat Zeit, um von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Wenn Sie also erst am 8. September über einen zum 1. Oktober fälligen Zusatzbeitrag informiert werden, verlängert sich Ihr Sonderkündigungsrecht bis zum 8. Oktober.
































