Gesetzliche Krankenkassen – Tarifvergleich
Private Krankenversicherung

Pflegeversicherung: Kinder-Berücksichtigungsgesetz

Kinderlose zahlen mehr

Am 1. Januar 2005 ist das "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" in Kraft getreten. Nach dem so genannten Kinder-Berücksichtigungsgesetz müssen gesetzlich Versicherte zwischen 23 und 65 Jahren ohne Kinder einen Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten zur Pflegeversicherung bezahlen. Wehr- und Zivildienstleistende sowie Empfänger vom Arbeitslosengeld II sind vom Sonderbeitrag ausgenommen.

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 1,95 Prozent vom beitragspflichtigen Einkommen bis zur Bemessungsgrenze (2012: 3825,00 Euro monatlich). Diesen Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Beschäftigten in Sachsen - je zur Hälfte (jeweils 0,975 Prozent).

Für Kinderlose beträgt der Beitrag 2,2 Prozent. Am Zuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten für Kinderlose werden die Arbeitgeber nicht beteiligt.

Weitere Informationen:

Aktuelle Zahlen und Erklärungen zu den einzelnen Werten finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung