Gesetzliche Krankenkassen – Tarifvergleich
Private Krankenversicherung

Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung soll Risiken der Pflegebedürftigkeit abfedern

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Sie soll die Risiken der Pflegebedürftigkeit abfedern. Dies geschieht durch Geld- oder Sachleistungen, durch die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanziert werden. Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause von Angehörigen gepflegt, erhält er ein der jeweiligen Pflegestufe entsprechendes Pflegegeld.

Die Pflegekassen bezahlen darüber hinaus technische Pflegehilfsmittel und beteiligen sich an den Kosten für Umbaumaßnahmen des Wohnumfelds, die für eine häusliche Pflege erforderlich sein können.

Monatliche Leistungen im Überblick:

Sachleistung Häusliche Pflege:

Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige:

Teilstationäre und Kurzzeitpflege:

Vollstationäre Pflege:

Angehörige, die mehr als 14 Stunden in der Woche pflegen, sind automatisch renten- und unfallversichert. Fallen betreuende Angehörige wegen Krankheit oder Urlaub aus, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft in Höhe von bis zu 1550 Euro jährlich.

Ist eine Betreuung durch Angehörige nicht oder nicht vollständig möglich, können ambulante Pflegedienste die Pflege übernehmen. Deren Einsatz wird von den Pflegekassen als so genannte Sachleistung gestaffelt nach Pflegestufen übernommen. Pflegegeld für die private Betreuung und Pflegesachleistung für den Pflegedienst können miteinander kombiniert werden.

Ist eine häusliche Betreuung entweder tagsüber oder nachts nicht im erforderlichen Maße sichergestellt, trägt die Pflegekasse die Kosten für die Tages- bzw. Nachtpflege in einer teilstationären Einrichtung. Wenn auch diese Kombination nicht mehr möglich ist, haben Pflegebedürftige Anspruch auf vollstationäre Pflege. Unterkunft und Verpflegung muss der Heimbewohner in der stationären Betreuung selbst bezahlen.

Einstufungskritierien bei Pflegebedürftigkeit

Als pflegebedürftig gelten Versicherte, die mindestens sechs Monaten am Stück in erheblichem Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens brauchen. Maßgebend dafür, welche Leistungen Pflegebedürftige erhalten, ist der Grad der Hilfebedürftigkeit. Die Pflegekasse lässt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen den Hilfsbedarf feststellen und eine entsprechende Einstufung empfehlen.

Der Gesetzgeber hat drei Pflegestufen festgelegt:


(Mitgeteilt vom AOK-Bundesverband)

Weitere Informationen:

Aktuelle Zahlen und Erklärungen zu den einzelnen Werten finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung