Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung soll Risiken der Pflegebedürftigkeit abfedern
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Sie soll die Risiken der Pflegebedürftigkeit abfedern. Dies geschieht durch Geld- oder Sachleistungen, durch die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanziert werden. Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause von Angehörigen gepflegt, erhält er ein der jeweiligen Pflegestufe entsprechendes Pflegegeld.
Die Pflegekassen bezahlen darüber hinaus technische Pflegehilfsmittel und beteiligen sich an den Kosten für Umbaumaßnahmen des Wohnumfelds, die für eine häusliche Pflege erforderlich sein können.
Monatliche Leistungen im Überblick:
Sachleistung Häusliche Pflege:
- Pflegestufe I: 450 Euro
- Pflegestufe II: 1100 Euro
- Pflegestufe III: 1550 Euro
Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige:
- Pflegestufe I: 235 Euro
- Pflegestufe II: 440 Euro
- Pflegestufe III: 700 Euro
Teilstationäre und Kurzzeitpflege:
- Tages-/Nachtpflege Pflegestufe I: 450 Euro
- Tages-/Nachtpflege Pflegestufe II: 1100 Euro
- Tages-/Nachtpflege Pflegestufe III: 1550 Euro
- Kurzzeitpflege: 1510 Euro (jährlich)
Vollstationäre Pflege:
- Pflegestufe I: 1.023 Euro
- Pflegestufe II: 1.279 Euro
- Pflegestufe III: 1550 Euro
Angehörige, die mehr als 14 Stunden in der Woche pflegen, sind automatisch renten- und unfallversichert. Fallen betreuende Angehörige wegen Krankheit oder Urlaub aus, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft in Höhe von bis zu 1550 Euro jährlich.
Ist eine Betreuung durch Angehörige nicht oder nicht vollständig möglich, können ambulante Pflegedienste die Pflege übernehmen. Deren Einsatz wird von den Pflegekassen als so genannte Sachleistung gestaffelt nach Pflegestufen übernommen. Pflegegeld für die private Betreuung und Pflegesachleistung für den Pflegedienst können miteinander kombiniert werden.
Ist eine häusliche Betreuung entweder tagsüber oder nachts nicht im erforderlichen Maße sichergestellt, trägt die Pflegekasse die Kosten für die Tages- bzw. Nachtpflege in einer teilstationären Einrichtung. Wenn auch diese Kombination nicht mehr möglich ist, haben Pflegebedürftige Anspruch auf vollstationäre Pflege. Unterkunft und Verpflegung muss der Heimbewohner in der stationären Betreuung selbst bezahlen.
Einstufungskritierien bei Pflegebedürftigkeit
Als pflegebedürftig gelten Versicherte, die mindestens sechs Monaten am Stück in erheblichem Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens brauchen. Maßgebend dafür, welche Leistungen Pflegebedürftige erhalten, ist der Grad der Hilfebedürftigkeit. Die Pflegekasse lässt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen den Hilfsbedarf feststellen und eine entsprechende Einstufung empfehlen.
Der Gesetzgeber hat drei Pflegestufen festgelegt:
- Pflegestufe I: Erheblich pflegebedürftige Personen, die bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe benötigen (im Tagesschnitt mindestens 90 Minuten)
- Pflegestufe II: Schwer pflegebedürftige Personen, die mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen (im Tagesschnitt mindestens drei Stunden)
- Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige Personen, die rund um die Uhr Hilfe benötigen (im Tagesschnitt mindestens fünf Stunden)
(Mitgeteilt vom AOK-Bundesverband)
Weitere Informationen:
Aktuelle Zahlen und Erklärungen zu den einzelnen Werten finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung

