BGH: THC-Grenzwert für nicht geringe Mengen bleibt bei 7,5 Gramm

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hält auch nach der
teilweisen Legalisierung von Cannabis am bisherigen strengen
Orientierungswert für Strafen bei schweren Verstößen fest. Eine
härtere Strafe droht dem Gesetz zufolge bei Taten, deren Handlung
sich auf eine nicht geringe Menge bezieht. Die «nicht geringe Menge»
wurde dabei wie früher bereits im Betäubungsmittelgesetz im neuen
Cannabis-Gesetz nicht definiert, sondern der Rechtsprechung
überlassen. Der BGH blieb nun bei seiner bisherigen Auffassung und
setzte den Grenzwert für die Menge des Wirkstoffs
Tetrahydrocannabinol (THC) - also nicht für die Menge des Cannabis
insgesamt - weiterhin auf 7,5 Gramm fest, wie aus dem am Montag
veröffentlichten Beschluss eines Revisionsverfahrens vom 18. April
hervorgeht.

Die Gefährlichkeitseinschätzung habe sich insoweit nicht geändert,
teilte ein Gerichtssprecher am Dienstag in Karlsruhe mit. Die
Bundesregierung war zuvor davon ausgegangen, dass der bisherige
Grenzwert überholt werden müsse. «Im Lichte der legalisierten Mengen

wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht
mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen
müssen als in der Vergangenheit», hatte sie noch in ihrer Begründung

zum Gesetzentwurf geschrieben.

Mit dem 1. April ist der Besitz und Anbau von Cannabis für Erwachsene
zum Eigenkonsum mit zahlreichen Vorgaben und Regeln legal geworden.
Wer 18 Jahre und älter ist, darf zu Hause bis zu 50 Gramm aufbewahren
und draußen maximal 25 Gramm mit sich führen. Weitergabe und Verkauf
bleiben verboten.