Kirchengesetz der Zeugen Jehovas unwirksam - Folgen begrenzt

Karlsruhe (dpa) - Das Kirchengesetz der Zeugen Jehovas zur
Eingliederung örtlicher Vereine ist nach einem BGH-Urteil unwirksam -
Folgen hat dies aber nur für einen Verein im baden-württembergischen
Öhringen. Die Glaubensgemeinschaft, die in den meisten Bundesländern
als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, durfte
demnach zwar zu ihr gehörende privatrechtlich organisierte Vereine
eingliedern und deren rechtliche Existenz beenden. Weil die
Regelungen aber wegen mangelnder Klarheit unwirksam sind, existiert
der Öhringer Verein weiter - und kann damit auch verklagt werden,
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe Der
Fall wurde an das OLG Stuttgart zurückverwiesen, das jetzt über die
Schadenersatzansprüche einer Krankenkasse entscheiden muss. (AZ: V ZR
156/12 - Urteil vom 15. März 2013).

Die Religionsgemeinschaft begrüßte grundsätzlich, dass der BGH die

Eingliederung per Kirchengesetz bestätigt habe. Nach Vorliegen des
schriftlichen Urteils werde geprüft, ob das Gesetz nun ergänzt werden
muss. Die Zeugen Jehovas sind außer in Nordrhein-Westfalen, Bremen
und in Baden-Württemberg in allen Bundesländern als Körperschaft des

öffentlichen Rechts anerkannt. Als solche müssen sie weniger Steuern
und Verwaltungsgebühren zahlen. Sie könnten eine Kirchensteuer
erheben und dürfen - wie die evangelische und katholische Kirche - in
Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sitzen.