Ist der Basistarif in der privaten Krankenversicherung wirklich günstiger?

Basistarif hat den Standardtarif abgelöst

Die privaten Krankenkassen sind verpflichtet diesen Basistarif anzubieten. Der Basistarif enthält ein Leistungsangebot, das dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar ist. Die Höhe der Beiträge des Basistarifs richtet sich nur nach dem Eintrittsalter und dem Geschlecht des Versicherungsnehmers, nicht nach seinem Gesundheitsstatus. Es besteht wie bei der GKV ein so genannter Kontrahierungszwang, das heißt eine gesetzliche Verpflichtung der privaten Versicherungsunternehmen, Versicherte aufzunehmen. Risikoausschlüsse oder -zuschläge gibt es beim Basistarif nicht.

Der Standardtarif der privaten Krankenversicherung (PKV) wurde zum 1. Januar 2009 vom gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif abgelöst (§ 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Existierende Verträge zum Standardtarif wurden auf den Basistarif umgestellt.

Basistarif gewährleistet Behandlung wie in der gesetzlichen Krankenkasse

Die Versorgung von Versicherten im Basistarif wird über die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Das bedeutet, dass diese Versicherten ebenso wie gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf (zahn-)ärztliche Versorgung haben. Für die Vergütung der (zahn-)ärztlichen Leistungen werden bestimmte Höchstsätze der Ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) festgelegt. Durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem PKV-Verband und den Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen kann von diesen Vorgaben ganz oder teilweise abgewichen werden.

Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag für Einzelpersonen den Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Der Höchstbeitrag ändert sich jährlich. Aktuelle Zahlen finden Sie in unserer Aufstellung zu Rechengrößen in der Sozialversicherung. Würde die Bezahlung eines solchen Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende auslösen, stellen weitere Regelungen sicher, dass die Betroffenen nicht finanziell überfordert werden.

Übertragbarkeit der Alterrückstellungen

Um die Wahl- und Wechselmöglichkeiten der PKV-Versicherten zu stärken und den Wettbewerb innerhalb der privaten Krankenversicherung (PKV) zu intensivieren, wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen eingeführt.

Bislang beschränkte sich der Wettbewerb der privaten Versicherungsunternehmen im Wesentlichen auf die Neuanwerbung von jungen (gesunden) Versicherten, während für ältere Versicherte ein Versicherungswechsel häufig mit erheblichen Prämienerhöhungen verbunden war und damit faktisch nur sehr selten stattfand. Ein Wechsel war aus dem Grund extrem unattraktiv, weil die so genannte Alterungsrückstellung - das ist der Betrag, den Versicherte zur Glättung des (sonst höheren) Beitrags im Alter aus ihren Prämien beim Versicherer ansparen - nicht zum neuen Versicherungsunternehmen mitgenommen werden konnte. Wechsler mussten also ihre Alterungsrückstellung wieder völlig neu aufbauen, was ihre Beiträge für die neue Versicherung erheblich verteuerte. Faktisch war der Wechsel damit für langjährig PKV-Versicherte unmöglich.

Eine praktikable Lösung für die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen beim Wechsel von einem privaten Versicherungsunternehmen zu einem anderen stellt folgende Anforderungen an die Versicherungstarife:

  • Einheitliche Leistungsbeschreibungen, für die eine Mitgabe der Alterungsrückstellungen möglich sein soll,
  • Kontrahierungszwang der Versicherungsunternehmen,
  • Risikoausgleich zwischen den Unternehmen.

Diese Voraussetzungen erfüllt der neue Basistarif in der PKV, weshalb für den Leistungsumfang dieses Tarifs die Portabilität in vollem Umfang eingeführt wurde. Künftig kann ein PKV-Versicherter damit seine Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs beim Wechsel in eine andere private Krankenkasse mitnehmen.

Er wird dann in der neuen Krankenversicherung so gestellt, als ob er dort in dem Alter eingetreten wäre, in dem er den ursprünglichen Versicherungsvertrag bei der alten Krankenkasse abgeschlossen hat. Auch für Tarife, die über den Leistungsumfang des Basistarifs hinausgehen, also Leistungen beinhalten, die beispielsweise auch in Zusatzversicherungen zur GKV enthalten sind, wurde die Portabilität in Höhe des Basistarifs eingeführt.

Für PKV-Versicherte, die nach dem 31.12.2008 einen neuen Krankenversicherungsvertrag abschließen, gilt die Übertragbarkeit im beschriebenen Umfang uneingeschränkt. Für Versicherte, die einen Krankenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben, wurde eine befristete Wechselmöglichkeit vorgesehen: Sie konnten im ersten Halbjahr 2009 unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs zu einem anderen Unternehmen wechseln. Unter gewissen Voraussetzungen können diese "Altversicherten" zudem zeitlich unbeschränkt innerhalb ihres Unternehmens unter Mitnahme der Alterungsrückstellung in den Basistarif wechseln.