Geschlechtsangleichung für non-binäre Personen keine Kassenleistung
Kassel (dpa) - Geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre
Personen sind derzeit keine Kassenleistung. Das hat das
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschieden
(Aktenzeichen B 1 KR 16/22 R). Der Anspruch auf die Kostenübernahme
entsprechender Eingriffe bei Versicherten, die ihr Geschlecht weder
als weiblich noch als männlich empfinden, setzt dem 1. Senat des BSG
zufolge eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
voraus. An einer entsprechenden Empfehlung des höchsten Gremiums der
Selbstverwaltung im Gesundheitswesen aus Vertretern der Ärzteschaft,
der Krankenkassen und der Krankenhäuser fehle es bislang.
Geklagt hatte eine Person, der bei der Geburt das weibliche
Geschlecht zugeordnet worden war und die im Oktober 2019 ihren
Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister in «ohne
Angabe» ändern ließ. Kurz darauf beantragte sie bei ihrer
Krankenkasse befundgestützt die Gewährung einer beidseitigen
Mastektomie zur Behandlung ihrer Geschlechtsidentitätsstörung. Die
Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes ab. Den Widerspruch der klagenden Person
dagegen wies sie zurück.
Während das Sozialgericht Mannheim die Krankenkasse zur
Kostenerstattung verurteilte, wies das Landessozialgericht
Baden-Württemberg die Klage ab. Das BSG entschied nun, dass es sich
bei körpermodifizierenden Operationen bei nicht-binären Personen um
eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handle. Auf diese
bestehe ein Anspruch erst, wenn der G-BA eine entsprechende
Empfehlung abgegeben habe. Es sei jetzt seine Aufgabe, zum Schutz der
betroffenen Personen vor irreversiblen Fehlentscheidungen die
sachgerechte Anwendung der neuen Methoden sowie ihre Wirksamkeit zu
beurteilen.
Die bisherige Rechtsprechung des BSG zum «Transsexualismus» habe auf
den klar abgegrenzten Erscheinungsbildern des weiblichen und
männlichen Geschlechts beruht, führte der Vorsitzende Richter aus.
Der Senat halte an der Beschränkung auf geschlechtsangleichende
Operationen ausschließlich zur Angleichung an das weibliche oder
männliche Geschlecht nicht mehr fest, betonte er. Dem stehe die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes entgegen, nach der auch
die geschlechtliche Identität für Personen mit Varianten der
Geschlechtsentwicklung, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch
dem weiblichen Geschlecht zuordnen, vom allgemeinen
Persönlichkeitsrecht geschützt seien.
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