Weiteres Verwaltungsgericht stoppt Rückforderung von Corona-Hilfen

Viele Kleinunternehmer und Selbstständige wehren sich vor Gericht
dagegen, dass sie einen Teil ihrer Corona-Soforthilfen an das Land
Nordrhein-Westfalen zurückzahlen sollen. Bislang mit Erfolg. Jetzt
gab es zwei weitere Entscheidungen im Ruhrgebiet.

Gelsenkirchen (dpa/lnw) - In Nordrhein-Westfalen hat ein weiteres
Verwaltungsgericht die Rückforderung von Corona-Soforthilfen durch
das Land als rechtswidrig zurückgewiesen. Nach dem Düsseldorfer und
dem Kölner gab am Freitag auch das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht
den Klagen eines selbstständigen Veranstaltungstechnikers und einer
Rechtsanwaltssozietät statt. Sie hatten sich gegen Rückforderungen
von Corona-Finanzhilfen durch das Land in Höhe von 3092 Euro
beziehungsweise 7000 Euro gerichtet. Unter anderem sei nicht zu
erkennen gewesen, dass die Bewilligungen unter Vorbehalt gestanden
hätten, stellte das Gericht fest.

Das Land hatte nach dem Corona-Ausbruch im Frühjahr 2020 ein
Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler
und Solo-Selbstständige aufgelegt. In Abhängigkeit von der
Beschäftigtenanzahl gab es 9000, 15 000 oder 25 000 Euro. Ende Mai
wurde dann eine Soforthilfe-Richtlinie veröffentlicht. Sie forderte
die Empfänger auf, ihre Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen. Anhand
der Angaben wurde dann ein «Liquiditätsengpass» berechnet. Nur in
Höhe dieses Engpasses sollten die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach
Auffassung des Landes behalten dürfen. Die übrigen Mittel forderte
das Land zurück.

Die Vorläufigkeit der Bewilligungen sei nicht zu erkennen gewesen,
urteilte das Gericht - weder im Bewilligungsbescheid noch im
Antragsformular oder im Internet. Die Richtlinie sei außerdem erst
deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht worden. Bemängelt wurde
auch die ausschließliche Abrechnung eines Liquiditätsengpasses. Nach
den Bewilligungsbescheiden hätten die Soforthilfen auch zur
Kompensation von Umsatzeinbußen eingesetzt werden dürfen. Gegen die
Urteile kann das Land Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster
einlegen.

Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sind noch etwa 400 Klagen zur
Rückforderung von Corona-Soforthilfen anhängig. Die am Freitag
entschiedenen Klagen seien repräsentativ für einen Großteil dieser
Fälle, hieß es. Über das Vorgehen in den weiteren Verfahren will das

Gericht erst entscheiden, wenn in den ersten beiden Verfahren
rechtskräftige Entscheidungen vorliegen. Landesweit sollen rund 2000
dieser Verfahren anhängig sein.