Gericht: Anforderung von Impfnachweis per Verwaltungsakt rechtswidrig

Schleswig (dpa/lno) - Gesundheitsämter dürfen Gerichtsbeschlüssen
zufolge Gesundheits- und Pflegepersonal, für das die
einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht gilt, nicht mit einem
förmlichen Verwaltungsakt zur Vorlage eines Nachweises auffordern.
Dies bezieht sich auf den Impf- oder Genesenen-Status sowie auf
Atteste, die bestätigen, dass jemand aus medizinischen Gründen nicht
geimpft werden darf. Dies hat die 1. Kammer des
schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts nach einer Mitteilung
vom Freitag in mehreren gleich gelagerten Eilverfahren beschlossen.

Zur Begründung hieß es, der Behörde fehle für die Durchsetzung der

Nachweispflicht die sogenannte Verwaltungsaktbefugnis. Im
Leitverfahren hatte eine Zahnarzthelferin aus Flensburg, die sich
nicht gegen Covid-19 impfen lassen möchte, die Aufforderung erhalten,
einen Nachweis vorzulegen. «Der Bescheid wurde vom Gesundheitsamt für
sofort vollziehbar erklärt und die Antragstellerin auf die
Möglichkeit eines Bußgeldes hingewiesen, wenn sie der Anordnung nicht
nachkomme», schrieb das Verwaltungsgericht.

Nach dessen Auffassung lässt die Entstehungsgeschichte der
entsprechenden gesetzlichen Regelung aber darauf schließen, dass die
Durchsetzung der Vorlagepflicht nicht durch einen Verwaltungsakt
erfolgen solle. Vielmehr könne erst das bei Verweigerung des
Nachweises finale Betretens- oder Tätigkeitsverbot im Wege des
Verwaltungsakts ergehen. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich.