Saar-Verwaltungsrichter kippen 2G-Regel im Einzelhandel

Uneindeutig seien die Ausnahmen von der 2G-Regel für bestimmte Läden,
entscheidet das OVG im Saarland. Die Folge: Die Regelung ist im
Einzelhandel im Bundesland vorläufig nicht mehr anzuwenden.

Saarlouis (dpa/lrs) - Im saarländischen Einzelhandel ist die 2G-Regel
ausgesetzt. Mit diesem Beschluss folgte das Oberverwaltungsgericht
des Saarlandes (OVG) am Freitag in Saarlouis einem Eilantrag mehrerer
saarländischer Elektronik-Fachmärkte. Die Entscheidung bedeutet nach
Angaben des Gerichts, dass im Saarland bis auf Weiteres die
2G-Regelung im Einzelhandel nicht mehr anzuwenden ist, teilte das OVG
mit. Die Entscheidung ist unanfechtbar (Aktenzeichen 2 B 295/21).

Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) kündigte an, den Beschluss
auszuwerten und dann bald zu entscheiden, wie die Rechtsverordnung
des Landes geändert werden muss. «Je nach Ergebnis kann es aus meiner
Sicht als Alternative zur 2G-Regel im Einzelhandel eine Möglichkeit
sein, dort auf eine FFP2-Maskenpflicht zu setzen.» Dies werde
gemeinsam im Kabinett besprochen. Die aktuelle Infektionslage und die
Konsequenzen daraus seien auch Thema der Ministerpräsidentenkonferenz
am Montag. «Wir müssen einen Weg finden, den Umgang mit dem Virus
allmählich in unseren Alltag zu integrieren», sagte Hans.

Die stellvertretende Landesvorsitzende der FDP Saar, Angelika
Hießerich-Peter, begrüßte das Urteil. Auch in anderen Branchen wie
der Gastronomie müssten 2G-Regeln hinterfragt und gegebenenfalls
zurückgenehmen worden. «Wir brauchen einen Exit-Plan.»

Bund und Länder hatten die 2G-Regeln für den Einzelhandel Anfang
Dezember bundesweit vereinbart. Für Niedersachsen kippte das
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Regeln bereits Mitte Dezember.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die 2G-Regel für den
Einzelhandel im Freistaat diese Woche außer Vollzug gesetzt.

Der saarländischen Vorschrift zufolge waren Geschäfte von 2G
ausgenommen, die ihre Kunden mit Waren und Dienstleistungen des
täglichen Bedarfs versorgen. Diese Formulierung werde durch eine
nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von Geschäften und
Einrichtungen konkretisiert. Das Gericht monierte jedoch, dass die
dort genannten Ladenlokale den Schluss zuließen, dass die «Deckung
des täglichen Bedarfs» nicht das einzige Abgrenzungsmerkmal für die
Befreiung von der Zutrittsbeschränkung sei. Allerdings bleibe unklar,
nach welchen konkreten Kriterien sonstige Einzelhandelsbetriebe von
der Ausnahmeregelung erfasst werden sollten.

Auch enthalte der Verordnungstext selbst keine Regelung, wie
sogenannte Mischbetriebe einzuordnen seien. Lediglich in der
amtlichen Begründung seien hierzu Ausführungen erfolgt - demzufolge
komme es letztlich auf den «Gesamteindruck» des Betriebes an. Die
konkrete Einordnung obliege den Behörden vor Ort. Nach Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts führe dies letztlich zu einer uneinheitlichen
Vollzugspraxis.

Dem OVG zufolge verstößt die angegriffene Regelung gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete «Gebot der Bestimmtheit von Normen».
Allerdings, so betonen die Richter, seien andere Vorschriften gegen
eine weitere Ausbreitung der Corona-Pandemie einzuhalten. Dies gelte
ungeachtet der vorläufigen Außervollzugsetzung der
Zutrittsbeschränkungen nach der 2G-Regel im Einzelhandel. Als
Beispiele gelten Abstandsregeln und Maskenpflicht.