VGH: Einfrieren der Alarmstufe II widerspricht Infektionsschutzgesetz

Mannheim (dpa/lsw) - Das Einfrieren der Alarmstufe II mit harten
Beschränkungen für Ungeimpfte in Baden-Württemberg widerspricht nach

einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs dem Infektionsschutzgesetz
des Bundes. Die grün-schwarze Landesregierung hatte aus Sorge um die
Omikron-Variante des Coronavirus diese Stufe in der Corona-Verordnung
beibehalten und damit die Grenzwerte für die Belastung der
Krankenhäuser bis Ende Januar außer Kraft gesetzt.

Die Mannheimer Richter erklärten am Freitag, dass eine Vorschrift,
die ausdrücklich unabhängig von der
Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz weitreichende
Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte vorsehe, nicht im Einklang mit
den Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes stehe.

Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten «nicht abgekoppelt von
der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden», heißt
es in der Mitteilung des Gerichts. Diese Inzidenz gibt an, wie viele
Corona-Infizierte innerhalb einer Woche und pro 100 000 Einwohner in
eine Klinik gebracht werden.

Ein ungeimpfter Student hatte dagegen geklagt, dass die Alarmstufe II
zum weitgehenden Ausschluss von Nicht-Immunisierten von
Präsenzveranstaltungen führe. Der VGH setzte den Teil der
Corona-Verordnung zum Studienbetrieb von diesem Montag an außer
Vollzug. Die Vorschrift sei «voraussichtlich rechtswidrig».