Bundesrichter: Kein Mindestlohn bei Pflichtpraktikum

Erfurt (dpa) - Angehende Studenten haben nach einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Anspruch auf gesetzlichen
Mindestlohn während eines Pflichtpraktikums, das für die
Hochschulzulassung verlangt wird. Es sei der Wille des Gesetzgebers,
dass nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern
auch Pflichtpraktika davor vom Mindestlohnanspruch ausgeschlossen
seien, erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Mittwoch in
Erfurt (5 AZR 217/21).

Geklagt hatte eine junge Frau aus Rheinland-Pfalz, die an einer
privaten, staatlichen Universität ein Medizinstudium beginnen wollte.
Die Studienordnung der Universität sieht nach Angaben des Gerichts
als Zulassungsvoraussetzung ein sechsmonatiges Praktikum auf einer
Krankenpflegestation vor. Für diesen Zeitraum verlangte die Klägerin
unter Berufung auf das Mindestlohngesetz eine Vergütung von rund
10 300 Euro. Sie argumentierte, ein Vorpraktikum sei kein
Pflichtpraktikum.

Mit ihrer Forderung war die angehende Medizinerin bereits beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gescheitert - nun auch vor dem
Bundesarbeitsgericht. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich in
dem Fall um eine private Universität handele, so die Richter. Sie sei
staatlich anerkannt - ihre Zulassungsbedingungen seien damit einer
öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt.