Bayerns Verwaltungsgerichtshof kippt 2G-Regel im Einzelhandel

Im Dezember hatte ein Gericht in Niedersachsen die 2G-Regel im
Einzelhandel gekippt. Nun hat auch ein Eilantrag gegen die
entsprechende Regel in Bayern Erfolg.

München (dpa) - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die
2G-Regel im Einzelhandel des Freistaats vorläufig außer Vollzug
gesetzt, wonach in den Läden grundsätzlich nur Geimpfte und Genesene
Zutritt haben. Das Gericht gab damit am Mittwoch einem Eilantrag
gegen diese Corona-Maßnahme statt. Klägerin war die Inhaberin eines
Lampengeschäfts. Auch für Niedersachsen hatte das dortige
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bereits Mitte Dezember
überraschend die 2G-Regel für den Einzelhandel gekippt. Der
Handelsverband Deutschland forderte nach dem Urteil, die 2G-Regel im
Einzelhandel bundesweit abzuschaffen.

«Wir setzen in Bayern 2G im Handel komplett aus und sorgen damit für
eine schnelle und praktikable Umsetzung der VGH-Entscheidung», teilte
Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) unmittelbar nach
Bekanntwerden der Entscheidung mit. Bayern sei mit der
Zugangsbeschränkung auf Genesene und Geimpfte (2G) im Handel einem
Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz gefolgt, «aber wegen der
entstandenen Abgrenzungsschwierigkeiten ist nun die Regelung wie in
den Supermärkten die einfachere Alternative». Herrmann betonte zudem:
«Die FFP2-Maskenpflicht im Handel gilt weiterhin und bietet Schutz.»

Nach der aktuellen bayerischen Verordnung zum Infektionsschutz dürfen
nur Geimpfte und Genesene Ladengeschäfte betreten. Ausgenommen sind
Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Die Antragstellerin sah
darin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des
Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Dem gab der Verwaltungsgerichtshof vorläufig statt. Zwar dürfte eine
2G-Zugangsbeschränkung grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche
Grundlage haben, hieß es. Doch gebe das Infektionsschutzgesetz vor,
dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen mit hinreichender
Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die
Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert
werden dürfen.

Doch das Kriterium des «täglichen Bedarfs» werde in der
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch eine - ausdrücklich nicht
abschließende - Liste von Beispielen konkretisiert, erläuterte der
Verwaltungsgerichtshof. Damit werde die jetzige 2G-Regel den
Anforderungen nicht gerecht. Auch bei sogenannten Mischsortimenten
lasse sich nicht mit ausreichender Gewissheit aus der Verordnung
entnehmen, welches Geschäft von der Zugangsbeschränkung erfasst wird
und welches nicht. Gegen den Beschluss vom Mittwoch gibt es keine
Rechtsmittel.

Der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Deutschland, Stefan
Genth, sagte: «Bayern und Niedersachsen geben den Weg für die anderen
Bundesländer vor. 2G im Einzelhandel macht keinen Sinn und muss rasch
wieder abgeschafft werden.» Der Lebensmittelhandel zeige seit Beginn
der Pandemie, dass der Einkauf mit Maske, Abstand und Hygienekonzept
sicher sei. «Die politischen Entscheidungsträger in allen
Bundesländern und im Bund müssen sich korrigieren und 2G beim
Einkaufen rasch außer Kraft setzen.»