Verwaltungsgerichtshof kippt vorläufig 2G-Regel im Einzelhandel

Blumengeschäfte ja, Kleiderläden nein: Die 2G-Regel im Einzelhandel
sorgt bei Kunden durchaus für manche Verwirrung. Nun hat der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Vorgabe gekippt - vorerst.

München (dpa/lby) - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die
grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften
auf Geimpfte und Genesene, die sogenannte 2G-Regel, vorläufig außer
Vollzug gesetzt. Das Gericht gab damit nach eigenen Angaben am
Mittwoch einem Eilantrag einer Inhaberin eines Lampengeschäfts in
Oberbayern statt.

Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen
bislang nur Geimpfte und Genesene Ladengeschäfte betreten.
Ausgenommen sind Geschäfte, die der Deckung des täglichen Bedarfs
dienen. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihrer
Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes und beantragte
deshalb die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung.

Dem gab der Verwaltungsgerichtshof vorläufig statt. Zwar dürfte eine
2G-Zugangsbeschränkung grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche
Grundlage haben, hieß es. Doch gebe das Infektionsschutzgesetz vor,
dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen mit hinreichender
Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die
Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert
werden dürfen.

Doch das Kriterium des «täglichen Bedarfs» werde in der
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch eine - ausdrücklich nicht
abschließende - Liste von Beispielen konkretisiert, erläuterte der
Verwaltungsgerichtshof. Damit werde die 2G-Regel in der bisherigen
Form den Anforderungen nicht gerecht. Auch bei sogenannten
Mischsortimentern lasse sich nicht mit ausreichender Gewissheit aus
der Verordnung entnehmen, welches Geschäft von der
Zugangsbeschränkung erfasst wird und welches nicht. Gegen den
Beschluss vom Mittwoch gibt es keine Rechtsmittel.