Neue Schutzverordnung wird wirksam: 2G plus in der Gastronomie

Ab sofort ist die neue Corona-Schutzverordnung in NRW wirksam. Das
bedeutet vor allem einen noch enger beschränkten Zugang zur
Gastronomie. Vorteile gibt es für Booster-Geimpfte und jüngst
Genesene.

Düsseldorf (dpa/lnw) - In Nordrhein-Westfalen tritt an diesem
Donnerstag eine aktualisierte Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie
erschwert den Zutritt zu Restaurants, Cafés und Kneipen für Menschen,
die keine Auffrischimpfung (Booster) haben oder jüngst vom
Coronavirus genesen sind. Wer die Booster-Impfung schon hat, braucht
hingegen in vielen Bereichen, etwa auch in Fitnessstudios, keinen
zusätzlichen Test mehr vorzuweisen. Neu ist auch, dass ein Selbsttest
unter Aufsicht als Zutrittsvoraussetzung akzeptiert werden kann
anstelle eines offiziellen Nachweises. Die bis zum 9. Februar gültige
Fassung der Corona-Schutzverordnung regelt unter anderem folgende
zentrale Bereiche:

2G plus: Diese Regel beschränkt den Zutritt zu definierten Bereichen
grundsätzlich auf Geimpfte oder Genesene, die zusätzlich einen
aktuellen, negativen Coronatest haben. Neu ist, dass das nun auch die
Gastronomie betrifft - außer, es werden dort nur bestellte Speisen
und Getränke abgeholt. Darüber hinaus gilt 2G plus unter anderem auch
beim Sport in Innenräumen - mit Ausnahmen für den Profi-Sport -, in
Hallenschwimmbädern, Saunen, Sonnenstudios, beim gemeinsamen
Chorsingen und Musizieren mit Blasinstrumenten, bei Karnevals- sowie
ähnlichen Brauchtums- und Tanzveranstaltungen, in Kantinen und Mensen
für Externe sowie für sexuelle Dienstleistungen.

Ausnahmen: Die Testpflicht in Bereichen, in denen 2G plus gilt,
entfällt für alle, die zusätzlich zur vollständigen
Grundimmunisierung entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen
oder in den vorangegangen drei Monaten von einer Corona-Infektion
genesen sind.

Tests: Der negative Testnachweis darf bei einem Antigen-Schnelltest
nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48
Stunden sein. Auch Selbsttests unter Aufsicht sind möglich - etwa in
Fitnessstudios. Ob und in welcher Form das vor Ort angeboten wird,
entscheidet der jeweilige Betreiber.

2G: Der Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene gilt unter anderem für
Läden außerhalb des täglichen Bedarfs, Kulturveranstaltungen, in
Tierparks und Spielhallen sowie für touristische Übernachtungen und
Volksfeste. NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU)
definierte als Orientierung: «Grundsätzlich bleibt NRW im
Freizeitbereich bei 2G. Überall dort, wo man im Freizeitbereich keine
Maske tragen kann, gilt 2G plus.»

Ausnahmen: Die 2G-Regel gilt nicht für Minderjährige bis
einschließlich 15 Jahre. Test statt Impfung kann unter bestimmten
Voraussetzungen auch Menschen mit Attest eingeräumt werden.

Maskenpflicht: In Warteschlangen oder an Verkaufsständen im Freien
wird die Maskenpflicht wieder eingeführt - ebenso für Veranstaltungen
und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung
gilt. 3G steht für geimpft, getestet oder genesen. 2G steht für
geimpft oder genesen. Beim Einkaufen in Geschäften und im
öffentlichen Personennah- und -fernverkehr wird die Verwendung von
FFP2- und vergleichbaren Masken neuerdings «dringend empfohlen». Auch
die sogenannten OP-Masken dürfen aber weiter verwendet werden.

Kontaktbeschränkungen: Hier bleibt es bei den bekannten Regeln.
Geimpfte und Genesene dürfen sich im Innen- wie im Außenbereich
maximal zu zehnt treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind
hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf
man nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands treffen.

Quarantäne: Für die vorgesehenen neuen Corona-Quarantäneregeln soll

noch dieser Woche ein rechtlicher Rahmen besiegelt werden. Künftig
sollen unter anderem Menschen mit Auffrischungsimpfung von einer
Quarantäne als Kontaktperson von Infizierten ausgenommen sein. Die
Gesundheitsämter in NRW dürfen in Einzelfallentscheidungen die von
Bund und Ländern beschlossenen verkürzten Quarantäneregelungen
bereits anwenden.