In Hamburg gilt bei den Corona-Regeln nun weitgehend 2G plus

Angesichts der nun vorherrschenden Omikron-Variante und rasant
steigender Infektionszahlen gelten in Hamburg jetzt noch einmal
verschärfte Corona-Regeln. Sie betreffen Geimpfte und Genesene - und
auch den Sport.

Hamburg (dpa/lno) - Weite Teile des gesellschaftlichen Lebens in
Hamburg unterliegen angesichts weiter rasant steigender Corona-Zahlen
jetzt den 2G-plus-Regeln. Damit dürfen seit Montag Menschen mit einer
Grundimmunisierung sowie Genesene zahlreiche Bereiche nur noch dann
betreten, wenn sie zusätzlich einen negativen Corona-Test vorlegen.
Davon ausgenommen sind nur Hamburgerinnen und Hamburger, die bereits
eine Auffrischungsimpfung oder einen gleichwertigen Schutz vor der
Pandemie haben. Ungeimpfte sind schon seit dem 20. November 2021 fast
vollständig vom öffentlichen Leben ausgeschlossen.

Die 2G-plus-Regeln gelten laut einem Senatsbeschluss vom 4. Januar
unter anderem in der Gastronomie, in Freizeiteinrichtungen, bei
allgemeinen Veranstaltungen, touristischen Stadt- und
Hafenrundfahrten sowie in kulturellen Einrichtungen wie Theatern,
Konzerthäusern, Kinos und der Oper. Ebenfalls betroffen sind Messen,
Volksfeste, Spielhallen, Schwimmbäder, Fitnessstudios, Seniorentreffs
sowie körpernahe Dienstleistungen. Ausgenommen sind Friseure,
Angebote der Fußpflege, Museen, Bücherhallen, Ausstellungshäuser,
Gedenkstätten sowie der gesamte Einzelhandel.

Einschnitte gibt es auch im Sport. So müssen im Profisport die
Begegnungen etwa in der Fußballbundesliga wieder als Geisterspiele
ohne Publikum abgehalten werden. Bislang hatte es eine vom Beschluss
der Ministerpräsidentenkonferenz abweichende Ausnahmeregelung
gegeben. Im Amateurbereich dürfen Sportveranstaltungen im Freien
künftig wie alle anderen Großveranstaltungen nur noch vor maximal
1000 Zuschauern stattfinden. In Sporthallen gilt - wie bei anderen
Indoor-Veranstaltungen auch - eine Obergrenze von 200 Zuschauern.

Die Gesundheitsbehörde hatte Ende vergangener Woche noch einmal
präzisiert, wer von der Testpflicht befreit ist. An erster Stelle
gilt das für alle Geboosterten - und zwar ohne irgendwelche Fristen,
also unmittelbar nach der Auffrischungsimpfung. Ein Nachweis der
Auffrischung erfolgt über ein digitales Zertifikat, das unter anderem
Apotheken ausstellen. Wer nicht über ein Smartphone oder ähnliches
Gerät verfügt, kann den QR-Code des digitalen Impfzertifikats bei
einer Kontrolle auch in Papierform vorzeigen.

Zudem sind auch Menschen, die sich nach einer vollständigen Impfserie
- in der Regel zwei Impfungen - infiziert haben und wieder genesen
sind, Geboosterten gleichgestellt, weil sie den Angaben zufolge über
ein der Auffrischungsimpfung vergleichbares, erhöhtes Schutzniveau
verfügen. Ohne eine drei Monate nach der Infektion möglichen
Auffrischungsimpfung gilt dieser Status und die damit verbundene
Befreiung von der Testpflicht jedoch nur maximal sechs Monate.

Eine ebenfalls etwas abweichende Regelung gilt für Menschen, die sich
mit dem nur einmal zu verabreichenden Vakzin von Johnson & Johnson
haben impfen lassen. Sie benötigen für eine Befreiung von der
Testpflicht den Angaben zufolge nur eine weitere Impfung mit einem
mRNA-Impfstoff etwa von Biontech/Pfizer oder Moderna.

Kinder und Jugendliche seien außerhalb der Ferien generell von der
Testpflicht befreit, da alle Kinder und Jugendlichen in den Schulen
regelhaft zweimal pro Woche getestet würden. Ab dem Alter von 16
Jahren müsse jedoch eine vollständige Impfung oder Genesung
nachgewiesen werden. Auffrischungsimpfungen für Jugendliche sollten
mit dem Arzt oder der Ärztin abgesprochen werden, da es dafür noch
keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) gebe.