Landessozialgericht: Krankenkasse muss Nahrungsergänzung nicht zahlen

Celle (dpa/lni) - Nahrungsergänzungsmittel sind nach einem Urteil
keine erstattbaren Arzneimittel. Gesetzliche Krankenkassen müssen die
Kosten nicht übernehmen, wie das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen (LSG) am Montag in Celle mitteilte.
Nahrungsergänzung sei - mit wenigen Ausnahmen - von der
Versorgung durch die Kassen ausgeschlossen. Ein Mittel werde auch
nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche
Bedarfslage zum Arzneimittel, hieß es zur Begründung (L 16 KR
113/21).

Geklagt hatte laut Gericht eine 50-jährige Frau aus dem Landkreis
Osnabrück, die wegen einer Intoleranz gegenüber Histamin in
Lebensmitteln die Übernahme für Daosin-Kapseln beantragte. Sie könne

ohne das Präparat fast keine Nahrung vertragen, ihre Symptome ließen
sich nur mit Daosin eingrenzen, da ihr ein wichtiges Enzym zum
Histaminabbau fehle. Die Krankenkasse habe abgelehnt, weil im
Gegensatz zu Arzneimitteln kein Zulassungsverfahren erforderlich sei
und es sich daher generell um keine Kassenleistung handele.

Diese Auffassung bestätigte das Landessozialgericht nun. Die
Arzneimittelrichtlinien sähen einen generellen Ausschluss vor, wobei
keine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen sei. Es spiele auch
keine Rolle, dass das Präparat teuer sei und bei der Klägerin zu
wirtschaftlichen Belastungen führe. Die Berufung der Frau gegen einen
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück wurde zurückgewiesen,
eine Revision wurde nicht zugelassen.