Corona: Klassenfahrt-Veranstalter zu Reisepreis-Erstattung verurteilt

Hamm/Vechta (dpa) - Für eine Klassenfahrt, die wegen der
Corona-Pandemie von der Schule storniert wurde, muss der
Reiseveranstalter den vollen Reisepreis zurückzahlen. Dies hat das
Oberlandesgericht Hamm in einem am Montag veröffentlichten Urteil
(Az. 22 U 33/21 vom 30.08.2021) entschieden. Es gab damit der
Trägerin der Schule, einer Stiftung aus Vechta, recht. Weil der
Reiseveranstalter in der Region Ostwestfalen-Lippe ansässig ist, war
zunächst das Landgericht Detmold und anschließend das OLG Hamm
zuständig. Die Schule befindet sich im niedersächsischen
Wilhelmshaven.

Eine Lehrerin hatte Anfang 2020 für Mitte März eine Klassenfahrt nach
Liverpool gebucht. Den Preis in Höhe von fast 10 000 Euro zahlte die
Stiftung. Drei Tage vor Abreise stornierte die Lehrerin die Reise.
Der Veranstalter erstattete allerdings nur einen Betrag von knapp
1000 Euro. Die Stiftung verklagte den Veranstalter daraufhin auf
Rückzahlung des Restbetrags. Als Begründung gab sie an, dass zum
Zeitpunkt der Stornierung aufgrund der in England grassierenden
Corona-Pandemie eine Situation vorgelegen habe, die sie zum
entschädigungslosen Reiserücktritt berechtigt habe.

Das OLG sah dies genauso. Mit der Pandemie habe eine erhebliche
Beeinträchtigung im Sinne des betreffenden Paragrafen des
Bürgerlichen Gesetzbuches vorgelegen. Denn es habe ein konkretes
Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden, weil in
Liverpool das Ansteckungsrisiko deutlich erhöht gewesen sei.

Bei Schülerreisen bestehe außerdem die Erwartung der Eltern, dass die
Schülerinnen und Schüler in einem sicheren Umfeld reisen könnten.
Dagegen sei die Pandemielage in England akut gewesen und die
Wahrscheinlichkeit, sich am Reiseort mit dem Coronavirus zu
infizieren, sei deutlich höher gewesen, als wenn die Schülerinnen und
Schüler zu Hause geblieben wären.

Das Landgericht Detmold hatte die Klage der Stiftung in erster
Instanz abgewiesen - mit der Begründung, dass die Schülerinnen und
Schüler Vertragspartner des Reiseveranstalters gewesen seien und
nicht die Stiftung (Az. 01 O 153/20 vom 01.02.2021). Das OLG fand
jedoch in den Umständen der Vertragsabwicklung und in der
Korrespondenz Hinweise darauf, dass die Buchung auch aus der Sicht
des Veranstalters im Namen der Schule beziehungsweise der Stiftung
erfolgt war.

Nach Angaben eines Gerichtssprechers ist das Urteil unanfechtbar. Für
eine Revision sei der Streitwert zu gering.