Gericht: Quarantäne auch für Geimpfte nach Reise in Variantengebiet

Düsseldorf (dpa) - Reiserückkehrer aus einem Virusvariantengebiet
müssen einer Gerichtsentscheidung zufolge auch dann 14 Tage in
häusliche Quarantäne, wenn sie bereits einen vollständigen
Corona-Impfschutz besitzen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf
nach eigenen Angaben am Mittwoch entschieden und damit einen
Eilantrag eines Ehepaars aus Neuss abgelehnt. Die Reiserückkehrer aus
Brasilien wollten abweichend von der Regelung in der
Corona-Einreiseverordnung der Bundesregierung mit ihrem Eilantrag
erreichen, dass sie sich nicht in Quarantäne begeben müssen (Az.: 29
L 1267/21).

Die in der Coronavirus-Einreiseverordnung der Bundesregierung
festgelegte Absonderungspflicht von Personen, die aus einem
Virusvariantengebiet einreisen, sei nicht offensichtlich
rechtswidrig. Obwohl die Absonderungspflicht auch für vollständig
Geimpfte gelte und eine Freitestungsmöglichkeit nicht vorgesehen sei,
sei die Absonderung für einen Zeitraum von 14 Tagen nicht
unverhältnismäßig und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz
.

Die Einschätzung der Bundesregierung, dass grenzüberschreitender
Reiseverkehr zu zusätzlichen Infektionen insbesondere auch mit
besorgniserregenden Virusvarianten führen könne, sei ebenso wenig zu
beanstanden wie die Einschätzung, dass Virusvarianten aufgrund ihrer
erhöhten Übertragbarkeit und aufgrund der möglicherweise reduzierten

Wirksamkeit der Impfstoffe besonders gefährlich seien. Es bestehe
hohes öffentliches Interesse, die Verbreitung dieser Virusvarianten
in Deutschland zu verhindern. Die von Reiserückkehrern zu tragenden
Einschränkungen müssten hinter den Schutz von Leben und Gesundheit
einer Vielzahl von Menschen zurücktreten, erklärte das Gericht.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass in einem Eilverfahren, in
denen der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift
vorübergehend ausgesetzt werden solle, ein besonders strenger Maßstab
anzulegen sei. Gegen den Beschluss kann am Oberverwaltungsgericht
(OVG) für das Land NRW in Münster Beschwerde erhoben werden.