Versicherer muss für Restaurantschließung wegen Corona nicht zahlen

Dresden (dpa/sn) - Eine Versicherung muss einen Gaststättenbetreiber
nicht wegen pandemiebedingter Schließung seines Lokals entschädigen.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom Dienstag
hervor (Aktenzeichen: 4 U 61/21). Das Gericht wies damit die Klage
eines Restaurantbetreibers aus der Dresdner Innenstadt zurück. Dieser
wollte seine Versicherung wegen der Schließung seines Betriebs im
Zusammenhang mit der ersten Welle der Corona-Pandemie ab März 2020 in
Anspruch nehmen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen
für zahlreiche Versicherungsverträge wurde die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen.

Die Richter urteilten, dass die Versicherung durchaus auch Schutz vor
einer Pandemie und den damit einhergehenden Schließungen der gesamten
Gastronomie beinhalte. Den Versicherungsbedingungen sei aber nicht
hinreichend deutlich zu entnehmen, dass Versicherungsschutz über die
darin ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger hinaus auch
für Covid-19 versprochen worden sei. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die Nennung von Vorschriften des
Infektionsschutzgesetzes bedeute, dass auch alle nach Vertragsschluss
in das Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger vom
Versicherungsschutz umfasst seien, so die Richter.