Bundesregierung: Notbremse schafft keine neuen Befugnisse für Polizei

Berlin (dpa) - In dem Entwurf für die sogenannte Bundes-Notbremse
wird auf die Einschränkung mehrerer Grundrechte verwiesen. Das
Bundesinnenministerium betont jedoch, dass dadurch keine neuen
Befugnisse für die Ordnungsbehörden geschaffen werden, da diese
ohnehin bereits in Verordnungen der Länder zur Eindämmung der
Corona-Pandemie existieren. Die geplante Änderung des
Infektionsschutzgesetzes, über die der Bundestag aktuell berät,
«regelt aber keine neuen Ermächtigungsgrundlagen für die Polizei- und

Ordnungsbehörden», sagte der Sprecher des Ministeriums, Steve Alter,
am Freitag in Berlin. Vielmehr gehe es darum, formal klarzustellen,
«dass die Eingriffsbefugnisse, die bereits existieren, erhalten
bleiben».

Konkret geht es um die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit,
der Freiheit der Person, der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit
der Wohnung, die eingeschränkt werden können.

Mit dem geplanten Gesetz soll es künftig bundeseinheitliche
Regelungen für Corona-Maßnahmen geben. Überschreitet die Zahl der
Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen in einer
Stadt oder einem Landkreis den Wert von 100 an drei aufeinander
folgenden Tagen, müssen etwa Geschäfte geschlossen werden und es
greifen Ausgangsbeschränkungen ab 21.00 Uhr.

Um die Einhaltung der dann zudem geltenden Kontaktbeschränkungen zu
kontrollieren, kann die Polizei unter anderem an der Wohnungstür
klingeln. Dies geschehe allerdings nicht ohne konkreten Anlass,
erläuterte der Sprecher, sondern nur wenn beispielsweise ein Hinweis
eingehe, dass irgendwo etwa eine Party mit 20 oder 30 Leuten
stattfinden soll. Es müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob
das Betreten der Wohnung erforderlich, geboten und verhältnismäßig
sei.

Dass die Einschränkung der einzelnen Grundrechte im Entwurf für die
«Bundes-Notbremse» explizit erwähnt ist, liegt am sogenannten
Zitiergebot bei Grundrechtseinschränkungen. Das Gebot, das die
Nennung des jeweiligen Grundrechts vorschreibt, soll sicherstellen,
dass keine unbeabsichtigten Grundrechtseingriffe erfolgen.