Neue Corona-Regeln ab Samstag: Geimpfte brauchen keinen Schnelltest

Berlin (dpa/bb) - Menschen mit Corona-Impfschutz dürfen in Berlin
auch ohne Schnelltest zum Einkaufen, ins Museum oder zum Friseur. Ab
Samstag gilt in der Hauptstadt eine neue Verordnung mit Regeln zu
Corona-Maßnahmen. Die Änderungen hat der Senat am Dienstag
beschlossen. Ein Überblick:

- Mehr Freiheiten für Geimpfte: Wer bereits zweimal gegen Corona
geimpft wurde, soll künftig die gleichen Rechte haben wie andere mit
einem aktuellen negativen Testergebnis. Vor dem Besuch in der
Ausstellung oder dem Termin im Kosmetiksalon entfällt das
Schlangestehen an der Teststelle. Als Nachweis gilt der Impfpass.
Voraussetzung ist, dass die Zweitimpfung mindestens 15 Tage
zurückliegt.

- Menschen, die schon einmal an Corona erkrankt waren und inzwischen
wieder gesund sind, profitieren nicht. Wer geltend macht, er sei
dadurch vor Infektionen geschützt und die gleichen Rechte wie
Geimpfte verlangt, kommt damit nicht durch.

- Sport für Kinder: Kindern ist Sport im Freien in festen Gruppen von
höchstens 20 anwesenden Personen plus einer betreuenden Person
erlaubt. Zuvor galt für die Kinder ein Höchstalter von 12 Jahren, ab
Samstag sind es 14 Jahre.

- Maskenpflicht für Kinder: FFP2-Masken, die beispielsweise beim
Einkaufen oder in Bus und Bahn vorgeschrieben sind, sind erst für
Personen ab 14 Jahren verpflichtend. Für Kinder und Jugendliche
zwischen 6 und 14 Jahren reicht eine normale OP-Maske.

- Testpflicht für Kinder: Generell gilt, dass überall da, wo ein
negatives Testergebnis vorgeschrieben ist, Kinder bis zum vollendeten
6. Lebensjahr ausgenommen sind. Das war bisher nicht geregelt.

- Testpflicht für Fahrstunden: Kunden von Fahrschulen müssen künftig

ein negatives Testergebnis vorlegen, wenn sie zur Fahrstunde kommen.
Das gilt auch für Flug- oder Bootsschulen und ähnliche Einrichtungen.

- Gültigkeit von Test-Bestätigungen: Bisher musste zum Beispiel in
Geschäften oder Museen ein tagesaktuelles negatives Testergebnis
vorgelegt werden. Künftig lautet die Regel: Das negative Testergebnis
darf nicht älter als 24 Stunden sein. Wer sich am frühen Abend testen
lässt, kann mit der Testbestätigung somit noch am späten Nachmittag
des nächsten Tages einkaufen. Eine solche Regelung hatte unter
anderem der Einzelhandel gefordert.

- Schnelltests am Arbeitsplatz: Arbeitnehmer, die körperlichen
Kontakt zum Beispiel zu Kunden haben, müssen sich zweimal in der
Woche auf eine Infektion testen lassen. Das gilt laut der neuen
Verordnung für Mitarbeiter von privaten und öffentlichen Arbeitgebern
und auch für Selbstständige mit direktem Kundenkontakt und deren
Beschäftigte.

- Angebotspflicht der Arbeitgeber: Entsprechend sind private und
öffentliche Arbeitgeber einschließlich der Justiz verpflichtet, ihren
Mitarbeitern, die zumindest zum Teil an ihrem Arbeitsplatz sein
müssen, zweimal pro Woche einen kostenlosen Corona-Schnelltest
anzubieten.

- Die übrigen bisher schon geltenden Corona-Maßnahmen werden bis zum
9. Mai verlängert. Die bisherige Verordnung war bis Sonntag (18.4.)
befristet. Damit gelten zum Beispiel Kontaktbeschränkungen weiter. Im
Freien dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten plus
Kinder bis 14 Jahren treffen. Nachts ist der Aufenthalt im Freien nur
allein oder zu zweit gestattet - in beiden Fällen werden Kinder nicht
mitgezählt.

Wie lange die Regeln der Verordnung gelten, ist nicht sicher. Geplant
sind Änderungen am Infektionsschutzgesetz mit dem Ziel, die
Corona-Regeln in Deutschland zu vereinheitlichen und eine bundesweit
verbindliche Notbremse für Regionen einzuziehen, in denen die
Inzidenz bei 100 Infizierten pro 100 000 binnen einer Woche oder
höher liegt. Das würde nach derzeitigem Stand auch für Berlin gelten.