Gericht beanstandet auch Ausgangsbeschränkung in Hagen

Arnsberg/Hagen (dpa/lnw) - Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat nach
gleichlautenden Entscheidungen für zwei Kreise in Südwestfalen auch
die nächtliche Ausgangsbeschränkung der Stadt Hagen beanstandet. Wie
das Gericht am Donnerstag mitteilte, habe man ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der Regelung und habe daher einem Eilantrag
stattgegeben. Laut Mitteilung der Stadt Hagen bleibt die Regelung
aber vorerst in Kraft. Man prüfe die Begründung des Urteils und werde
anschließend Beschwerde bei Oberverwaltungsgericht in Münster
einlegen.

In der Großstadt im Ruhrgebiet dürfen die Menschen wegen anhaltend
hoher Corona-Neuinfektionszahlen - am Donnerstag lag die Inzidenz bei
267,1 - zwischen 21.00 und 5.00 Uhr nur mit triftigen Gründen ihre
Wohnung verlassen. Die Richter bemängelten in ihrem Beschluss jedoch,
dass die Stadt Hagen nicht gut genug begründet habe, warum eine
Ausgangsbeschränkung nötig sei, um das Infektionsgeschehen wirksam
einzudämmen. Es spreche vielmehr Vieles «für nur eine sehr begrenzte

Wirkung», da ohnehin private Kontakte im Stadtgebiet bereits zuvor
stark eingeschränkt worden seien. Die Stadt habe außerdem nicht
untermauern können, dass private Treffen ausschlaggebend für die hohe
Inzidenz seien. Ausbrüche fänden auch in Kitas, Schulen und im
beruflichen Umfeld statt, so die Richter.

In den vergangenen Tagen hatten die Richter bereits ähnliche
Ausgehverbote im Märkischen Kreis sowie im Kreis Siegen-Wittgenstein
für unrechtmäßig erklärt. Weil die Beschlüsse noch nicht
rechtskräftig sind und beide Kreise vor das Oberverwaltungsgericht in
Münster ziehen wollen, gilt die Ausgangsbeschränkung dort jedoch auch
fort.

Die nächsten Schritte im juristischen Ringen um die
Ausgangsbeschränkungen sind noch offen: Die angekündigten Beschwerden

lagen am Donnerstag dem OVG in Münster zunächst nicht vor. Sowohl im
Märkischen Kreis als auch in Hagen war die Verfügung ohnehin bis
Montag befristet. Hagen kündigte an, in einer ab dann geltenden neuen
Verfügung die Begründung für die Ausgangsbeschränkungen anzupassen.