Falscher Meerrettich-Tipp in Zeitung - Gutachten sieht keine Haftung

Luxemburg (dpa) - Gesundheitliche Folgen nach einem falschen
Behandlungstipp in einer Zeitung führen laut einem Gutachten zu einer
EU-Richtlinie nicht zu einer Haftung des Verlags. Am Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) legte Generalanwalt Gerard Hogan am
Donnerstag seine Schlussanträge vor. Darin legte er dar, dass die
EU-Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte nicht auf
eine Tageszeitung anwendbar sei.

Ende 2016 hatte eine Tageszeitung in Österreich eine Kolumne mit
einem Gesundheitstipp veröffentlicht - frisch gerissener Meerrettich
solle demnach Rheuma-Schmerzen lindern. Allerdings war die
Zeitangabe, wie lange der Meerrettich-Verband auf der Haut bleiben
soll, in dem Artikel falsch angegeben: Eigentlich sollte es zwei bis
fünf Minuten heißen - und nicht zwei bis fünf Stunden. Eine
Zeitungsabonnentin befolgte den Rat und klagte dann gegen den Verlag
auf Schadenersatz von 4400 Euro, weil sie eine toxische Reaktion im
Fußbereich erlitt.

Ein erstes Gericht in Österreich wies die Klage ab, der Oberste
Gerichtshof in dem Land bat den EuGH um eine Einschätzung speziell zu
der EU-Produkthaftungsrichtlinie. Das Urteil beim Europäischen
Gericht wird zu einem späteren Zeitpunkt erwartet, das jetzt
vorgelegte Gutachten ist für die Richter nicht bindend. In dem Fall
selbst muss dann abschließend das österreichische Gericht
entscheiden.