Auf oder zu: Richter uneins über Kletterparks

Düsseldorf (dpa/lnw) - Verwaltungsrichter kommen bei der Einstufung
von Klettergärten im Sinne der Corona-Schutzverordnung zu gänzlich
unterschiedlichen Ergebnissen. Während eine Kammer des Düsseldorfer
Verwaltungsgerichts vor wenigen Tagen zu dem Schluss gekommen war, es
handele sich um Freizeitparks, die geschlossen bleiben müssten, kam
nun eine andere Kammer desselben Gerichts zu einem genau
entgegengesetzten Befund: Ein Hochseilgarten sei eine Sportanlage
unter freiem Himmel und der Betrieb zulässig, wenn die Auflagen
eingehalten würden (Az.: 26 L 693/21 und 29 L 705/21).

Das Klettern stehe als Sport im Mittelpunkt und sei das Kerngeschäft
der Betreiberin, teilte die 29. Kammer am Mittwoch mit.
Zusatzangebote seien derzeit ohnehin untersagt. Damit sind die
Klettergärten zu einem klaren Fall für das Oberverwaltungsgericht
geworden: Dessen Aufgabe ist es, Einheitlichkeit der Rechtsprechung
herzustellen, wenn untere Instanzen sich uneinig sind.