Was sich mit der Bundes-Notbremse ändern soll

Berlin (dpa) - Trotz massiver Kritik hat der Bundesrat das geänderte
Infektionsschutzgesetz mit der Corona-Notbremse passieren lassen.
Darum geht es: 

BUNDES-NOTBREMSE: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen
sieben Tagen pro 100 000 Einwohner) an drei aufeinanderfolgenden
Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, sollen dort ab dem
übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Diese sollen so lange
in
Kraft bleiben, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander
folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet - dann treten die
Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

Folgende Regeln sollen gelten, wenn die Notbremse greift:

PRIVATE KONTAKTE: Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer
weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für
Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des
Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei
Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen
zusammenkommen.

AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN: Die geplanten Ausgangsbeschränkungen sollen
ab 22.00 Uhr gelten. Bis 5.00 Uhr darf man die eigene Wohnung oder
das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die
«Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum» wie etwa
gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende
medizinische Behandlungen. Bewegung an frischer Luft soll bis
Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine und nicht in
Sportanlagen.

Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder
Mandats und die journalistische Berichterstattung. Das Gleiche gilt
für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare
Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die
Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder «ähnlich gewichtige
und unabweisbare Zwecke».

FREIZEITEINRICHTUNGEN: Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen,
Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios,
Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

LÄDEN: Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen
negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab
einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren
möglich sein (Click & Collect).

Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben
weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser,
Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker,
Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen,
Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und
der Großhandel. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment
verkaufen.

Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der

Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf

FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

KULTUR UND ZOOS: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs,
Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten
müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.
Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen für Besucher

mit aktuellem Negativ-Test offen bleiben.

SPORT: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man
allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben
kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder
im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

GASTRONOMIE: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird
untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren
oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern.
Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt,
ebenso die Auslieferung.

KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe
zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, «die
medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen
Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege». Dabei müssen

in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung
getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein
höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

NAH- UND FERNVERKEHR: Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind
Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt
medizinische Masken. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär
zulässigen Passagiere mitfahren.

TOURISMUS: Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten
ist untersagt.

Unabhängig von der Notbremse gilt Folgendes:

SCHULEN: Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im
Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Darüber hinaus
gilt hier eine eigene Notbremse: Überschreitet die
Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den
Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten
Tag Pflicht. Ab 165 wird ab dem übernächsten Tag der
Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen,
Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen
verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind
möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber
Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die
Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den
Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.

ARBEITSPLATZ: Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche
bereitstellen - das hat das Kabinett am mittwoch beschlossen. Falls
möglich, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten Homeoffice
ermöglichen und Arbeitnehmer müssen das normalerweise auch annehmen.

GEIMPFTE: Die Bundesregierung soll Erleichterungen für Geimpfte oder
Menschen, bei denen zum Beispiel wegen einer vorigen
Covid-19-Erkrankung von einer Immunisierung auszugehen ist, regeln
können. Bundestag und Bundesrat müssen solchen Verordnungen
zustimmen.

WEITERGEHENDE REGELUNGEN: Weiterreichende Gebote und Verbote des
Infektionsschutzes bleiben von der Notbremse unberührt. Gottesdienste
sind von ihr ebenfalls nicht erfasst.

VERORDNUNGEN DES BUNDES: Für Gebiete mit einer Inzidenz über 100 kann
die Bundesregierung per Verordnung schärfere Auflagen erlassen.
Bundestag und Bundesrat müssen aber zustimmen.

DAUER DER REGELUNGEN: Alle Regelungen sind befristet bis maximal zum
30. Juni.