Die Landesverordnung zu Kontakten in der Pandemie

Wiesbaden (dpa/lhe) Der Betrieb von «Prostitutionsstätten im Sinne
des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016», Bordellen,
Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des
Prostituiertenschutzgesetzes und ähnlichen Einrichtungen ist
untersagt: Das schreibt die hessisches Verordnung zur Beschränkung
von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von
Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vor. Prostitution selbst ist
nicht generell verboten. Die Sperrbezirkregelungen gelten ebenfalls
weiter - die Frauen auf dem Straßenstrich etwa im Frankfurter
Bahnhofsviertel können bei Kontrollen mit Bußgeldern zur Kasse
gebeten werden. Denn außerhalb der Bordelle und anderen Einrichtungen
des Viertels ist dort Sperrbezirk.