Gericht: Tattoostudio darf auch bei Inzidenz über 150 öffnen

Schwerin (dpa/mv) - Ein Tattoostudio in Mecklenburg-Vorpommern hat
vor Gericht durchgesetzt, dass es auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz
von über 150 öffnen darf. Die Regelung in der Corona-Landesverordnung
sei hinsichtlich der Dauer der Beschränkung zu unbestimmt, erklärte
das Verwaltungsgericht Schwerin am Freitag. So lasse sich aus der
Formulierung, dass die Maßnahmen in der Regel solange in Kraft
bleiben sollten, bis der Inzidenzwert von 150 Neuinfektionen binnen
sieben Tagen auf 100 000 Einwohner für mindestens zehn
aufeinanderfolgende Tage unterschritten worden ist, nicht hinreichend
klar erkennen, wie lange die verschärften Maßnahmen gelten sollen
sowie wann und unter welchen Bedingungen sie aufgehoben seien.

Außerdem verstößt die Landesverordnung nach Einschätzung des Gerich
ts
gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
Eine Privilegierung von Friseuren, die unter Einhaltung von
Schutzmaßnahmen offen bleiben dürften, gegenüber Tattoostudios, die
geschlossen zu halten seien, sei bei einem Inzidenzwert von 150 und
höher nicht zu rechtfertigen.

Der Beschluss ist dem Gericht zufolge noch nicht rechtskräftig. Die
Beteiligten könnten Rechtsmittel einlegen.