Gericht bemängelt Regelung zur Ausgangssperre in MV

Schwerin (dpa/mv) - Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die
Regelungen zur Ausgangssperre in der Corona-Landesverordnung
Mecklenburg-Vorpommern bemängelt. Die dort formulierte Dauer der
Ausgangssperre sei zu unbestimmt, erklärte das Gericht am Freitag. Es
hatte dem Eilantrag eines Mannes stattgegeben, der feststellen lassen
wollte, dass die Ausgangssperre in der Landesverordnung für ihn nicht
gilt (7 B 622/21 SN).

Eine Gerichtssprecherin betonte allerdings auf Anfrage der Deutschen
Presse-Agentur, dass die Entscheidung keine Allgemeingültigkeit habe.
Die Ausgangssperre ist also nicht gekippt worden. So etwas könne nur
das Oberverwaltungsgericht, sagte die Sprecherin. Die Entscheidung
betreffe nur den Mann, der den Antrag gestellt hat. Ein Sprecher der
Staatskanzlei in Schwerin sagte, die Landesregierung werde die
Entscheidung prüfen.

Die Regelung in der Landesverordnung, wonach die Beschränkung so
lange in Kraft bleiben sollte, bis der Inzidenzwert von 100
Neuinfektionen binnen sieben Tagen je 100 000 Einwohner an mindestens
zehn aufeinanderfolgenden Tage unterschritten worden ist, lasse nicht
hinreichend klar erkennen, wie lange die Ausgangssperre anhalte,
urteilte das Gericht. Ebenso unklar bleibe, wann und unter welchen
Bedingungen die Ausgangssperre aufgehoben sei. Die Kommunen können
bei hohen Corona-Inzidenzzahlen und diffusem Infektionsgeschehen
nächtliche Ausgangssperren zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr verhängen.
Das Grundstück darf dann nur mit triftigem Grund verlassen werden.
Aktuell gelten solche Ausgangssperren im Landkreis
Ludwigslust-Parchim und in Teilen des Landeskreises Mecklenburgische
Seenplatte.

Der Mann, der vor das Verwaltungsgericht Schwerin gezogen war,
wollte feststellen lassen, dass die Ausgangssperre in der
Landesverordnung für ihn wegen der abendlichen Betreuung seiner
Tochter, die bei der Mutter lebt, nicht gilt. Diese Frage ließ das
Gericht offen. Es spreche aber viel dafür, einen triftigen Grund in
diesem Fall anzunehmen, hieß es.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können
laut Gericht Rechtsmittel einlegen.