Eilanträge gegen Ausgangssperren in Osnabrück und Emsland ohne Erfolg

Osnabrück (dpa/lni) - Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat vier
Eilanträge gegen die coronabedingten Ausgangssperren der Stadt
Osnabrück und des Landkreises Emsland abgelehnt. Zu diesen
Entscheidungen kam die Kammer im Wege einer umfassenden Abwägung des
Interesses der Antragsteller und des öffentlichen Interesses, wie das
Gericht am Donnerstag mitteilte. Die Rechtmäßigkeit der
Beschränkungen könne kurzfristig nicht abschließend beurteilt werden.


So bestünden durchaus Zweifel an der Bestimmtheit einzelner
Regelungen. Hier sei ein strenger Maßstab anzulegen, da ein Verstoß
gegen die Ausgangsbeschränkung ein Bußgeld nach sich ziehe. Die
Zweifel beträfen den Begriff des «privaten Wohnbereichs» und einige
Ausnahmeregelungen in den Allgemeinverfügungen. Es stelle sich etwa
die Frage, wann das Verlassen des Wohnbereichs bei einer
medizinischen, psychosozialen oder tierärztlichen Behandlung
notwendig sei. Ebenso wenig bestimmt sei voraussichtlich das
nächtliche Verbot von «Reisen innerhalb des Gebiets des Landkreises
Emsland». Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit müsse im
Hauptsacheverfahren näher betrachtet werden.

Die Folgenabwägung fiel aber zum Nachteil der Antragsteller aus:
Diese hätten nicht hinreichend dargelegt, in welcher Weise sie
besonders stark durch die nächtliche Ausgangsbeschränkung betroffen
seien. Auf der anderen Seite stehe der befürchtete weitere Anstieg
der Infektionszahlen mit der damit einhergehenden Überlastung des
Gesundheitssystems und gegebenenfalls Gesundheitsschädigungen
weiterer Personen bis hin zu Todesfällen.

Sowohl im Landkreis Emsland als auch in der Stadt Osnabrück liege die
Sieben-Tage-Inzidenz seit längerer Zeit deutlich über dem Wert von
150. Die Kammer halte die Ausgangsbeschränkung als Maßnahme zur
Pandemiebekämpfung unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien
auch für ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Reduzierung und
Verlangsamung des Infektionsgeschehens.

Die Beschlüsse (3 B 16/21, 3 B 17/21, 3 B 18/21 und 3 B 19/21) sind
noch nicht rechtskräftig und können jeweils binnen zwei Wochen nach
Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht angefochten werden.