BAG: Ärztliche Hintergrunddienste nicht als Bereitschaft zu vergüten

Erfurt/Düsseldorf (dpa) - Ärzte und Ärztinnen an Universitätsklinik
en
haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen
Anspruch auf bessere Vergütung ihres Arbeitgebers, selbst wenn es in
sogenannten Hintergrunddiensten zu vermehrten Arbeitseinsätzen kommt.
Hintergrunddienste seien unabhängig vom Arbeitsaufwand als
Rufbereitschaften und nicht als besser vergütete Bereitschaftsdienste
zu werten, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am
Donnerstag in Erfurt (6 AZR 264/20). Entschieden wurde der Fall eines
Oberarztes aus Nordrhein-Westfalen, der die Vergütung seiner
Hintergrunddienste als Rufbereitschaft aufgrund des zeitlichen
Umfangs und der Anzahl seiner Einsätze anzweifelte.

Da der Oberarzt in seinen Diensten weitaus mehr hatte arbeiten
müssen, sei eine Anordnung als Hintergrunddienst in der Tat nicht
rechtens gewesen. Während einer Rufbereitschaft dürfe lediglich in
Ausnahmefällen Arbeit anfallen. Da Rufbereitschaft und
Bereitschaftsdienst sich nach tariflicher Definition jedoch dadurch
unterschieden, ob der Arbeitgeber an einem bestimmten Ort oder einem
Ort seiner Wahl aufhalten könne, konnte er sich mit seiner Forderung
nach einer höheren Vergütung trotzdem nicht durchsetzen.

Das Landesarbeitsgericht in Köln hatte dem Oberarzt ein Jahr zuvor
für den Zeitraum August 2017 bis Juni 2018 eine Vergütungsdifferenz
von knapp 40 000 Euro brutto zugesprochen (3 Sa 218/19). Diese Urteil
ist mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben.