Keine Entschädigung wegen coronabedingter Schließung der Gastronomie

Obwohl er extra eine Versicherung abgeschlossen hatte, bekommt ein
Wirt keine Entschädigung für coronabedingte Umsatzausfälle. Die
Begriffe Covid-19 und Sars-CoV-2 waren nicht explizit in den
Versicherungsbedingungen genannt.

Frankenthal (dpa/lrs) - Ein Wirt bekommt von seiner Versicherung
keine Entschädigung für die coronabedingte Schließung seiner
Gastronomie. Und das, obwohl sich der Mann gegen solche Fälle
ausreichend versichert wähnte. Das Landgericht Frankenthal hat
seine Klage vor wenigen Tagen abgewiesen. Ob eine Versicherung für
die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge im Einzelfall vom genauen
Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, so die Richter. Dabei hatte
der Gastwirt zum Schutz gegen eine infektionsbedingte Schließung
seines Restaurants und Gästehauses extra eine
«Betriebsschließungsversicherung» abgeschlossen.

In der entsprechenden Klausel sei aber lediglich auf «namentlich
genannte Krankheiten oder Krankheitserreger» nach dem
Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen
worden, argumentierten die Richter. «Die damals noch nicht bekannte
Erkrankung COVID 19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren hierbei nicht
genannt», hieß es in der Urteilsbegründung. Coronabedingte
Schließungen seien daher auch nicht versichert. 

Ob eine Versicherung zahlen muss, hängt aus Sicht der Richter
in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen
ab. Sehen diese etwa eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text
namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, so müsse
das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem

Versicherungsnehmer keine Leistung zu. 

Ob der Gastwirt aus Neustadt an der Weinstraße am Ende tatsächlich
leerausgeht, ist noch nicht ausgemacht. Er hat Berufung beim
Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt. Sein Restaurant

war im vergangenen Jahr vom ersten Lockdown betroffen. Daraufhin
hatte er bei seiner Versicherung vergeblich eine Summe in Höhe von

37 500 Euro geltend gemacht.