Südwest-Landkreise regeln Einreise aus Gebieten mit hoher Inzidenz

Für den Fall, dass Deutschland das benachbarte Frankreich oder die
Schweiz zum Hochinzidenzgebiet erklärt, haben mehrere Landkreise im
Südwesten auch eine Allgemeinverfügung für Grenzpendler erlassen.

Villingen-Schwenningen (dpa/lsw) - Verschiedene Landkreise im
Südwesten bereiten sich auf steigende Corona-Infektionszahlen in den
jeweiligen Nachbarländern vor. Dabei haben die Landratsämter
Waldshut, Lörrach, Konstanz und Schwarzwald-Baar-Kreis mit einer
Allgemeinverfügung vor allem Menschen in den Blick genommen, die etwa
in Nachbarländern wie der Schweiz oder Frankreich arbeiten oder dort
private Verbindungen pflegen.

Um ihnen beispielsweise die erneute Einreise aus möglichen
Hochinzidenzgebieten zu erleichtern, soll eine Ausnahme von der
Allgemeinverfügung des Bundes für Einreisende aus solchen
Hochinzidenzgebieten gelten, wie eine Sprecherin des Landratsamtes in
Villingen-Schwenningen (Schwarzwald-Baar-Kreis) am Dienstag auf
Anfrage sagte. Zwar gebe es aktuell noch keine solchen
Hochinzidenzgebiete im benachbarten Ausland. Doch wolle man für einen
solchen Fall vorbereitet sein.

Konkret ermögliche man Grenzgängern und Grenzpendlern eine Ausnahme
von der Test- und Nachweispflicht des Landes. «Grenzpendler mit
Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich mindestens zweimal
wöchentlich zum Arbeiten, zum Studium oder zur Ausbildungsstätte in
ein Hochinzidenzgebiet begeben, müssen dann zweimal je betreffender
Kalenderwoche bei Grenzübertritt nach Deutschland einen negativen
Corona-Test nachweisen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf»,
lautet die Ausnahmeregelung.

Reise man innerhalb einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei
aufeinanderfolgenden Tagen ein, genüge ein einzelner negativer
Testnachweis. Wird an der Grenze kein negativer Test vorgelegt, muss
unmittelbar nach der Einreise ein Test vorgenommen werden. Dasselbe
gelte für den Besuch von Verwandten ersten Grades, wie beispielsweise
Kindern, Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebensgefährten. Für
Grenzgänger aus Risikogebieten, die zu den genannten Zwecken nach
Baden-Württemberg einreisen und regelmäßig an ihren Wohnsitz
zurückkehren, gelten demnach dieselben Regelungen.