Gericht: Auch bei Vorerkrankung kein Anspruch auf Sofort-Impfung

Der Corona-Impfstoff ist rar, die Zahl besonders gefährdeter betagter
Menschen groß. Nur in großen Ausnahmefällen kann deshalb von der
Impfreihenfolge abgewichen werden. Krebs oder Querschnittslähmung
sind laut einem Gericht kein Grund.

Stuttgart (dpa/lsw) - Menschen mit schweren Vorerkrankungen wie Krebs
können nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart nur
unter sehr engen Bedingungen in der Corona-Impfreihenfolge vorgezogen
werden. Weil sie diese nicht erfüllten, scheiterten zwei Männer und
eine Frau mit ihren Eilanträgen auf sofortige Impfung, wie das
Gericht am Dienstag mitteilte. Die 79-jährige Frau hatte Atemnot
geltend gemacht, ein 39-Jähriger eine Querschnittslähmung samt
Immunschwäche und ein 60-Jähriger Krebs und einen kürzlich erlittenen

Herzinfarkt. Nach Angaben des Gerichts war dies der erste Beschluss
dieser Art, den es entschied.

Nach Ansicht der 16. Kammer gehören die Drei weder aufgrund ihres
Alters noch aus sonstigen Gründen in die Gruppe mit der in der
Coronavirus-Impfverordnung genannten höchsten Impf-Priorität. Anders
sehe es aus, wenn in der Verordnung nicht berücksichtigte
schwerwiegende Gründe vorlägen und eine spätere Impfung zu einem
hohen Risiko eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufs nach
einer Infektion führe. Derartige Gründe seien von den Antragstellern
nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Das Risiko, an einer Covid-19-Erkrankung zu versterben, sei durch die
Vorerkrankungen der Antragsteller nur geringfügig erhöht. Dagegen
hätten Menschen über 80 ein 16-fach höheres Sterberisiko. Deshalb sei

damit zu rechnen, dass die Senioren in besonderem Maße Intensivbetten
in den Kliniken bräuchten. Die vorrangige Impfung dieser Altersgruppe
diene daher sowohl deren Gesundheitsschutz als auch der weiteren
Funktionsfähigkeit der medizinischen Versorgung und damit der
Allgemeinheit. Überdies sei aufgrund der knappen Verfügbarkeit des
Impfstoffes die getroffene Reihenfolge mit dem Vorrang betagter
Menschen, von Pflegern und medizinischem Personal nicht zu
beanstanden (Az. 16 K 193/ 21; 16 K 511/21; 16 K 581/ 21).

Gegen die Beschlüsse können Rechtsmittel eingelegt werden. Nächste
Instanz ist der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in
Mannheim. Bis Dienstag war beim VGH noch keine Beschwerde gegen die
am 25. Januar sowie am 11. und 15. Februar ergangenen Eilbeschlüsse
anhängig.