Zu vage: OVG kippt Maskenpflicht im Umfeld des Einzelhandels

Münster (dpa/lnw) - Das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen hat die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske im
Umfeld des Einzelhandels gekippt. Das OVG lehnte am Mittwoch zwar den
Eilantrag einer Frau aus Gelsenkirchen gegen die generelle
Maskenpflicht ab. Laut Mitteilung gab das Gericht der Frau aber in
einem Punkt Recht. Die derzeit gültige Coronaschutzverordnung
schreibt das Tragen von Alltagsmasken im Umfeld des Einzelhandels
vor. Damit sind Parkplätze vor Lebensmittelgeschäften oder Wege zum
Geschäft gemeint. Der Begriff «unmittelbares Umfeld» ist dem OVG aber

zu vage. Daher setzte es die Verordnung in diesem Punkt vorläufig
außer Vollzug. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Az.: 13 B
1932/20.NE).

Der Wortlaut in der Verordnung lasse mehrere Auslegungen zu. So
könnte ein Radius von wenigen Metern um den Eingangsbereich gemeint
sein, aber auch ein größerer Bereich mit einem Umfeld von 50 Metern
wie beim Verzehrverbot beim Außer-Haus-Verkauf. Der 13. Senat des OVG
kritisiert, das diese Unklarheit besonder schwer wiege, weil ein
Verstoß gegen diese Maskenpflicht ein Bußgeld zur Folge haben könne.