Gericht: Hinweis auf Rückzahlung des Reisepreises erforderlich

Berlin/Hannover (dpa) - Das Landgericht Hannover hat die Position von
Urlaubern bei Ärger mit der Erstattung von stornierten Reisen in der
Corona-Pandemie gestärkt. Das Gericht entschied nach einer Klage des
Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), dass Tui Deutschland es
Kunden auf seiner Webseite nicht unangemessen schwer machen darf,
nach einer coronabedingten Reiseabsage Erstattungsansprüche geltend
zu machen, wie die Verbraucherschützer am Mittwoch berichteten. (Az.
13 O 186/20).

Die Corona-Informationen auf der Webseite müssen dem
Anerkenntnisurteil zufolge den Hinweis enthalten, dass Kunden
Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises haben. Dieser Hinweis war
nach Angaben der Verbraucherschützer zunächst derart versteckt, dass
er kaum auffindbar gewesen sei.

Tui betonte, man habe als erstes großes Reiseunternehmen einen
transparenten und digitalen Prozess für die Erstellung von
Reiseguthaben mit Extrabonus beziehungsweise die Auszahlung von
stornierten Reisen eingerichtet. «Dies war auch im Internet der Fall,
nichtsdestotrotz haben wir im Oktober dem Urteil entsprechend die
Internetseite angepasst.»

Vzbv-Vorstand Klaus Müller kritisierte dagegen: «Seit Beginn der
Corona-Pandemie versuchen viele Reiseveranstalter und
Fluggesellschaften Kunden das Geld für abgesagte Reisen nicht zu
erstatten.» Die Webseiten vermittelten oft den Eindruck, als hätten
Kunden nur die Wahl zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung.
«Tatsächlich ist der Erstattungsanspruch nach dem Gesetz vorrangig.»


Die Verbraucherschützer haben nach eigenen Angaben seit April 2020
ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt, weil
sie ihre Kunden auf «unzulässige Weise» davon abhielten, ihr Recht
auf Erstattung des Reisepreises einzufordern. Fünf weitere Verfahren
wurden demnach durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen der
betroffenen Unternehmen abgeschlossen. Sechs Klagen seien noch vor
Gericht anhängig.