Diese Corona-Regeln gelten ab Dienstag

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gelten ab Dienstag schärfere
Kontaktbeschränkungen und eine erweiterte Maskenpflicht in
Rheinland-Pfalz. Auch für die Pflegeheime gibt es neue Vorschriften.

Mainz (dpa/lrs) - In Rheinland-Pfalz gelten wegen der anhaltend hohen
Corona-Infektionszahlen von diesem Dienstag an (1. Dezember) erneut
strengere Regeln, die die Pandemie eindämmen sollen. Andere Verbote
werden verlängert. Die Maßnahmen gelten zunächst bis einschließlich

20. Dezember. Nachfolgend ein Überblick über einige wichtige
Vorschriften.

KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN

Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen
eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die
Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer
Gruppengröße von maximal fünf Personen beschränkt werden. Deren
Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet.

MASKENPFLICHT

Es gilt eine erweiterte Maskenpflicht. Sie besteht auch im Freien an
allen Orten, an denen sich Menschen «entweder auf engem Raum oder
nicht nur vorübergehend begegnen». Nähere Einzelheiten dazu sollen
die jeweiligen Kommunen anordnen. Es gibt mehrere Ausnahmen von der
Maskenpflicht, beispielsweise für Kinder unter sechs Jahren oder
Kranke mit Attest oder im Umgang mit Menschen mit Hör- oder
Sehbehinderung. Die Maskenpflicht gilt auch am Arbeitsplatz, wenn
dort kein Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden kann.

EINKAUFEN

In Läden bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf höchstens eine

Person je 10 Quadratmetern Fläche Zutritt bekommen. Bei größeren
Geschäften mit über 800 Quadratmetern darf höchstens eine Person je
20 Quadratmeter eingelassen werden.

GASTRONOMIE, FREIZEIT UND KULTUR

Hotels, Gaststätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Zoos,
Theater, Museen und Kinos bleiben geschlossen. Der Verkauf von
Speisen zum Mitnehmen bleibt der Gastronomie weiterhin erlaubt, ein
Ausschank alkoholischer Getränke ist hingegen nicht gestattet.

ALTEN- UND PFLEGEHEIME

In Alten- und Pflegeheimen werden die Besucherregeln verschärft. Vom
1. bis 21. Dezember darf nur noch ein Besucher pro Tag den Bewohner
eines Pflegeheims besuchen. Zwei Besucher pro Tag sind nur noch dann
erlaubt, wenn sie aus demselben Haushalt kommen. Die Besucher müssen
während des Besuches zudem die ganze Zeit eine FFP2-Maske tragen. Die
FFP2-Maskenpflicht gilt laut Gesundheitsministerium zunächst bis zum
31. Dezember, da in der Weihnachtszeit mit mehr Besuchern zu rechnen
sei. Bei allen Mitarbeitern - auch im nicht-pflegerischen Bereich -
soll einmal pro Woche ein sogenannter Schnelltest vorgenommen werden.
Wenn sich die Einrichtung im Einzugsgebiet eines Landkreises oder
einer kreisfreien Stadt befindet, deren Infektions-Inzidenz über dem
Landesdurchschnitt liegt, soll es zwei Tests pro Woche geben.

SCHULEN

In allen weiterführenden Schulen muss auch im Unterricht ein
Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Das Land hält am Präsenzunterricht
als erstes Mittel der Wahl fest. Für besondere Situationen kann aber
auch ein Wechselunterricht zugelassen werden. Falls aus Gründen des
Infektionsschutzes eine großräumige Schließung von Schulen
erforderlich ist, soll eine Notbetreuung eingerichtet werden.

GOTTESDIENSTE

Gottesdienste und Versammlungen von Religions- oder
Glaubensgemeinschaften bleiben unter der Beachtung von Abstands- und
Maskengebot sowie der Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erlaubt.
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind unter anderem Geistliche,
Lektoren und Vorbeter. Gemeinde und Chorgesang sollen wegen des
erhöhten Aerosolausstoßes nach Möglichkeit im Freien stattfinden.

SPORT

Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in
Mannschaftssportarten und im Kontaktsport sind untersagt.
Einzelsportarten sind auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit
Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt. Schwimm- und
Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen

sind geschlossen. Rehabilitationssport und Funktionstraining sind
unter bestimmten Auflagen gestattet.

SELBSTHILFEGRUPPEN

Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die einem Wohlfahrtsverband
der Liga der Freien Wohlfahrtspflege angehören, und der Bewältigung
einer psychischen Belastungssituation, einer eigenen Erkrankung oder
der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind erlaubt. Es gelten das
Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur
Kontakterfassung.

WEIHNACHTSZEIT UND SILVESTER

Mitte Dezember soll über eine neue Corona-Verordnung mit konkreten
Regeln für die Zeit über die Weihnachtsfeiertage bis nach Silvester
entschieden werde. Geplant ist, vom 23. Dezember bis zum 1. Januar
Treffen eines Haushaltes mit haushaltsfremden Familienmitgliedern
oder haushaltsfremden Menschen bis zu zehn Personen zu erlauben. Auch
dabei sollen Kinder bis 14 Jahre nicht mitzählen.