Bundesgericht: Jobcenter muss nicht für Sperma-Konservierung zahlen

Kassel/Essen (dpa) - Jobcenter müssen nicht für die Konservierung von
Sperma bei drohender Unfruchtbarkeit zahlen. Dies geht aus einem
Urteil des Bundessozialgerichts von Donnerstag hervor. Der Kläger
habe keinen Anspruch auf die Übernahme von angefallene Kosten der
Kryokonservierung seiner Samenzellen, entschieden die Kasseler
Richter und hoben ein anderslautendes Urteil aus Nordrhein-Westfalen
auf. Laut Bundessozialgericht stellen die Kosten keinen
Härtefall-Mehrbedarf dar, auch wenn sie nicht im Hartz IV-Regelsatz
berücksichtigt sind. (Az: B 14 AS 23/20 R)

Geklagt hatte ein heute 22-Jähriger gegen das Jobcenter Essen. Der
Mann hatte 2014 wegen eines Immundefekts eine Chemotherapie bekommen
und zuvor auf ärztlichen Rat Sperma einfrieren lassen. Nach der
Behandlung war er unfruchtbar. Eine Übernahme der jährlichen Kosten
von 297,50 Euro lehnten sowohl Krankenkasse als auch Jobcenter ab.
Die Kosten seien nicht Teil des Existenzminimums, das
Krankenbehandlungen einschließt, sagte der Vertreter des Jobcenters:
«Es ist keine Behandlung, weil sich der Zustand des Kranken nicht
verändert.»

Der Anwalt des Klägers argumentierte, es handele sich um einen
Mehrbedarf wie die Anschaffung von Schulbüchern. Die Familienplanung
stehe unter dem Schutz des Grundgesetzes. Doch aus der staatlichen
Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie könne eine so weitreichende
Förderungspflicht des Gesetzgebers nicht abgeleitet werden, entschied
das Bundessozialgericht. Es verwies zudem darauf, dass gesetzlich
Krankenversicherte künftig einen Anspruch auf Kryokonservierung in
solchen Fällen haben. Das Gesetz wurde 2019 eingeführt und sei noch
in der Umsetzung.