Gericht: Verbot öffentlicher Versammlungen gilt auch für Parteien

Greifswald (dpa/mv) - Das in der Corona-Landesverordnung
Mecklenburg-Vorpommerns festgelegte Verbot von öffentlichen und
nichtöffentlichen Veranstaltungen gilt nach Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts Greifswald auch für politische Parteien. Wie
das Gericht am Dienstag mitteilte, lehnte es einen Eilantrag des
FDP-Kreisverbands Rostock ab, das sich gegen dieses Verbot wandte.
(Az: 2 KM 809/20 OVG)

Der Verband habe sich durch die im Paragraf 8 der Verordnung
festgelegten Vorschriften in seiner politischen Tätigkeit erheblich
eingeschränkt gesehen. Das OVG entschied dagegen, dass der Schutz des
Lebens und der körperlichen Unversehrtheit höher zu bewerten sei, als
die nicht unerheblichen Einschränkungen der Rechte des
Kreisverbandes. Der Beschluss des Gerichts sei nicht anfechtbar.

In den weiteren Absätzen des Paragrafen 8 der Landesverordnung sind
allerdings zahlreiche Ausnahmen festgelegt, nach denen beispielsweise
mit behördlicher Genehmigung und unter Vorlage eines Hygienekonzepts
Veranstaltungen möglich sind.