OVG bestätigt Betriebsverbote - Fitnessstudios und Gastronomie

Bautzen (dpa/sn) - Fitnessstudios, touristisch genutzte Beherbergung
sowie Gastronomie in Sachsen müssen im aktuellen Teil-Lockdown wegen
der Corona-Pandemie geschlossen bleiben. Das Sächsische
Oberverwaltungsgericht (OVG) hat nach Angaben vom Freitag jeweils im
Eilverfahren entschieden, dass die Betriebsverbote für diese
Einrichtungen gelten. Die Richter lehnten es ab, die entsprechenden
Passagen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der seit 13.
November geltenden Fassung außer Vollzug zu setzen.

Danach ist das Betreiben von Fitnessstudios und ähnlicher
Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendigen Behandlungen
dienen, verboten. Auch Hotels dürfen mit Ausnahme für notwendige
berufliche, soziale oder medizinische Anlässe nicht öffnen sowie
Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen nur zur Lieferung und
Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränken.

Das OVG ist überzeugt, dass die Entscheidungen einer möglichen
Normenkontrollklage, mit der die Vorschriften endgültig für unwirksam
erklärt werden könnten, standhalten, sagte ein Sprecher. Die Richter
sehen es als unmöglich an, dass dort auch Hygienekonzepte helfen, die
Pandemie einzudämmen. Es gebe derzeit «kein ebenso geeignetes, aber
milderes Mittel als die verordnete erhebliche Kontaktminimierung»,
begründeten sie ihre Beschlüsse.

Im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Schutzverordnung im
Freistaat gibt es nach Angaben des OVG-Sprechers 38 solcher Verfahren
im einstweiligen Rechtsschutz. «Viele betreffen Fitnessstudios.» Der
aktuelle Beschluss sei der erste in Bezug auf diese Einrichtungen -
und eine Eil-Grundsatzentscheidung. Diese ist unanfechtbar.