Eilentscheidung: Schließung von Fitnessstudios war rechtmäßig

Hamburg (dpa/lno) - Die Schließung von Fitnessstudios wegen der
Corona-Pandemie ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
Hamburg nach bisheriger Rechtslage nicht zu beanstanden. Mit dem am
Donnerstag veröffentlichten Beschluss wurde auf Beschwerde der Stadt
Hamburg eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Hamburg geändert. Damit sei ein Eilantrag der Betreiberin mehrerer
Fitnessstudios abgelehnt, die Entscheidung sei unanfechtbar, teilte
das Oberverwaltungsgericht weiter mit. (Az. 5 Bs 209/20)

Die Betreiberin hatte sich gegen eine im Zuge des Teil-Lockdowns ab
2. November angeordnete vorübergehende Schließung gewandt. In dem
Infektionsschutzgesetz in der bis zum 18. November 2020 geltenden
Fassung finde sich eine hinreichende gesetzliche Grundlage, entschied
das Oberverwaltungsgericht.

Das Verbot, für Publikumsverkehr zu öffnen, sei eine notwendige
Schutzmaßnahme, teilte das Oberverwaltungsgericht weiter mit. Die
Regelung erscheine nach der bisher geltenden Rechtslage erforderlich
und angemessen.

Das Verwaltungsgericht war dagegen zuvor der Ansicht, die im
Infektionsschutzgesetz geregelte Generalklausel genüge für einen
derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht.

Der Bundestag hatte am Mittwoch auch für eine bessere
Rechtssicherheit von Einschränkungen Änderungen am
Infektionsschutzgesetz beschlossen. Die Neuregelungen sollen genauere
gesetzliche Vorgaben für weitreichende Corona-Beschränkungen der
Länder schaffen.