Gericht in Schleswig lehnt Eilantrag gegen Beherbergungsverbot ab

Zum Beherbergungsverbot gibt es ein weiteres Urteil. Die
Verwaltungsrichter in Schleswig-Holstein weichen von der Auffassung
ihrer Kollegen in Niedersachsen und Baden-Württemberg ab - und haben
das Verbot in dem Bundesland nicht gekippt.

Schleswig (dpa) - Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht
hat einen Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot in dem Bundesland
abgelehnt. Eine Familie aus dem Kreis Recklinghausen
(Nordrhein-Westfalen), die ab Freitag auf Sylt Urlaub machen wollte,
hatte den Antrag gestellt, wie das Gericht am Donnerstagabend
mitteilte.

Würde der Vollzug des Beherbergungsverbotes jetzt ausgesetzt, könnten
Menschen aus inländischen Risikogebieten zu touristischen Zwecken
unkontrolliert nach Schleswig-Holstein kommen, hieß es in der
Begründung der Richter. In Anbetracht der am Donnerstag
veröffentlichten Zahlen über den Anstieg der Neuinfektionen könne
dies zu Gefährdungen für das öffentliche Gesundheitswesen führen,
«zumal eine Weiterverbreitung des Coronavirus oft unentdeckt und
schwer kontrollierbar erfolge.»

In Baden-Württemberg und Niedersachsen hatten Verwaltungsrichter das
Verbot am Donnerstag für rechtswidrig erklärt.

Die Richter in Schleswig betonten, angesichts des bundesweit rasanten
Anstiegs der Infektionen sei die Landesregierung nicht gehalten, zu
warten, bis sich die Situation in Schleswig-Holstein in ähnlicher
Weise entwickele wie in den inländischen Risikogebieten. Bei einer
Gesamtbetrachtung überwiege das Interesse der Gesamtbevölkerung am
Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus gegenüber den
Interessen der antragstellenden Familie an einer touristischen Reise.
Denn diese habe es in der Hand, durch einen negativen Corona-Test den
Urlaub auf Sylt «zeitnah zu realisieren». Der Testung sei finanziell
zumutbar, so die Richter des 3. Senats.

Sie entschieden auch, dass die Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht, auf dem Gelände von Schulen und
bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes vorerst
Bestand hat. Antragstellerin war eine Schülerin der Sekundarstufe I,
die geltend machte, dass die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen
von der Maskenpflicht zu streng seien. Der 3. Senat wies darauf hin,
dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im
Unterricht «unterhalb der Schwelle einer Schulschließung als
Maßnahme» liege. Dass es bei Kindern und Jugendlichen durch das
mehrstündige Tragen einer Alltagsmaske zu gravierenden körperlichen
Einschränkungen komme, sei medizinisch nicht belegt.

Beide Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar.