Verwaltungsgericht Neustadt: Sexkinos sind keine Prostitutionsstätten

Ludwigshafen (dpa/lrs) - Der Betreiber eines Sexkinos in Ludwigshafen
darf Menschen, die aus zwei Haushalten stammen, auch ohne
Mindestabstand in seine Kinosäle lassen. Das Sexkino sei keine
Prostitutionsstätte, da dort keine sexuellen Dienstleistungen
angeboten werden würden, teilte das Verwaltungsgericht Neustadt am
Donnerstag mit (AZ 5 L 783/20.NW). Der Begründung des Gerichts
zufolge ist ein Sexkino als Kino anzusehen, wenn dort «überwiegend
oder ausschließlich Filme» gezeigt werden.

Zwar sei auch in Kinos grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5
Metern einzuhalten, teilte das Gericht mit. Dies gelte aber der
aktuellen rheinland-pfälzischen Corona-Verordnung zufolge
«ausdrücklich nicht», wenn bis zu zehn Personen oder beliebig viele
Angehörige aus zwei Hausständen zusammentreffen.

Das Gericht gab demnach damit einem Eilantrag des Sexkino-Betreibers
statt. Mitarbeiter der Stadt Ludwigshafen hatten der Mitteilung des
Verwaltungsgerichts zufolge bei einer Kontrolle beanstandet, dass die
Besucher entweder aus dem gleichen Haushalt kommen müssen oder nur
einzeln in die Säle gelassen werden dürften. In dem Kino könne es
«während der Vorführung von Filmen in mehreren einzelnen Kinosälen

auch zu sexuellen Kontakten/Handlungen kommen», beschrieb
das Gericht.